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GMP Aktuell

WHO-Zertifikate gem. § 73a Abs. 2 AMG (BfArM)

Das BfArM stellt auf Antrag für pharmazeutische Untenehmer, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereich des AMG haben, für zulassungsrelevante Daten ein Zertifikat nach den Vorgaben der WHO aus. Gesetzlicher Rahmen in Deutschland bildet § 73a Abs. 2 AMG.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass das BfArM nur für zulassungsrelevante Angaben zuständig ist. Unter Ziffer 3. ist daher „nicht zutreffend“ anzukreuzen, da es sich um GMP-bezogene Angaben handelt. Sofern die Zertifizierung der Ziffer 3. des WHO-Zertifikates gewünscht ist, müssen die pharmazeutischen Unternehmer folglich ein eigenes WHO-Zertifikat von der zuständigen Behörde einholen. Sofern die Herstellungsstätte innerhalb Deutschlands liegt, erfolgt die Zertifizierung der Ziffer 3 durch die zuständige deutsche Landesbehörde.

Was ist zu tun?

Das BfArM bietet detaillierte Informationen zu diesem Thema und die Vorlagen für die CPP-Anträge in verschiedenen Sprachen auf seiner Internetseite.

Quelle:

BfArM/ Meldung

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