03.12.2023

GMP-BERATER AL 4/2023

NEUES zu Anforderungen an die Sterilherstellung aus Behördensicht gemäß Annex 1, Sterilisationsverfahren und Schleusenkonzepten

 

Nachstehend finden Sie eine Auflistung und kurze Zusammenfassungen der neuen und aktualisierten Kapitel.

Allgemeines

Fragen an die Redaktion

GMP Praxiswissen

Kapitel 3 Räume

  • 3.C Schleusenkonzepte
  • 3.F Barrieresysteme (RABS und Isolatoren) für die Sterilherstellung

Kapitel 5 Pharmawasser

  • 5.C Verteilung und Lagerung von Pharmawasser

Kapitel 12 Sterilproduktion

  • 12.A Anforderungen an die Sterilherstellung aus Behördensicht gemäß dem neuen Anhang 1 des EU-GMP-Leitfadens
  • 12.D Sterilisationsverfahren

GMP-Regularien

Kapitel D ZLG Aide-Mémoire

  • D.2 Aide-Mémoire 07123201: Inspektion der Eignung von Transportprozessen
  • D.11 Aide-Mémoire 07123001: Inspektion der Reinigungsvalidierung und -verifizierung

Kapitel G Regularien Europa

  • G.3.1 Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (EU MDR)
  • G.3.2 Verordnung (EU) 2017/746 über In‑vitro‑Diagnostika (EU IVDR)
  • G.9 Questions and answers for marketing authorisation holders/applicants on the CHMP Opinion for the Article 5(3) of Regulation (EC) No 726/2004 referral on nitrosamine impurities in human medicinal products

Kapitel H EU-GMP-Leitfaden

  • H.4.1 Anhang 1 Herstellung von sterilen Arzneimitteln
  • H.6.3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 der Kommission über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • H.6.4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates

Kapitel L WHO-Leitlinien

  • L.2.1 WHO: Guidelines on heating, ventilation and air‑conditioning systems for non‑sterile pharmaceutical products – Part I (Technical Report Series, No. 1010 (2018), Annex 8)
  • L.2.2 WHO: Guidelines on heating, ventilation and air-conditioning systems for non-sterile pharmaceutical products – Part II (Technical Report Series, No. 1019 (2019), Annex 2)

GMP Praxiswissen

Kapitel 3 Räume

3.C Schleusenkonzepte

Dieses Kapitel wurde überarbeitet und ergänzt, um den aktuellen Stand der Technik und die Übereinstimmung mit regulatorischen Anforderungen sicherzustellen.

Reinräume mit einer bestimmten Reinheitsklasse sind entweder abgeschlossen oder von Bereichen mit niedrigerer Reinheitsklasse umgeben. Der Übergang zwischen den Bereichen mit unterschiedlicher Reinheitsklasse wird über Schleusen ermöglicht, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Anforderungen werden im Lastenheft definiert. Für die Herstellung steriler Produkte spielt dabei die Kontaminationskontrolle gemäß Contamination Control Strategy (CCS) eine entscheidende Rolle. Die CCS ist im Anhang 1 des EU-GMP-Leitfadens definiert.
Zur Abgrenzung der Reinraumbereiche voneinander und zur Umgebung wird zwischen den Bereichen und Schleusen unterschiedlicher Reinheitsklassen eine Druckkaskade eingerichtet. Dabei unterscheidet man zwischen Unter- und Überdrucksystemen. In den Schleusen kann es Überströmbereiche zur Erhaltung der Druckstufen geben.
Generell ist es günstig bzw. erforderlich, Personen und Material über voneinander getrennte Schleusen in den Reinraum einzubringen. Die Personenschleusen dienen zum Einschleusen von Personen in den Reinraum und lassen sich in drei funktionelle Bereiche einteilen: Eingangsbereich, Übergangsbereich und Zugangsbereich. Der Übergangsbereich trennt dabei den Eingangs- und den Zugangsbereich durch ein Sit-over-System, das sowohl eine physische als auch eine visuelle Barriere ist. In der Personenschleuse findet der Übergang zwischen zwei Reinheitsklassen statt, wobei die Schleuse im Ruhezustand die Reinheitsklasse des höherklassigen angrenzenden Bereichs aufweisen muss. Ein Überspringen einer Reinheitsklasse ist nicht zulässig. Alle in der Personenschleuse durchgeführten Tätigkeiten, wie z. B. das Einkleiden, müssen qualifiziert bzw. validiert werden.
Sämtliches im Reinraum benötigte Material und Equipment wird über Materialschleusen in den Reinraum eingeschleust. In der Materialschleuse findet, wie auch in der Personenschleuse, ein Übergang zwischen zwei Reinheitsklassen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann hier bei niedrigen Reinraumklassen eventuell eine Reinheitsklasse übersprungen werden. Im Ruhezustand muss die Schleuse die Reinheitsklasse der höchsten angrenzenden Reinheitsklasse erfüllen. Alle in der Materialschleuse durchgeführten Tätigkeiten, wie z. B. das Dekontaminieren oder Auspacken von Equipment, müssen validiert werden. Für Reinräume der Klasse A und B muss es gemäß Anhang 1 des EU-GMP-Leitfadens zudem eine genehmigte Liste mit einzubringendem Material und Ausrüstung geben.
(Ruven Brandes, Raimund Brett)

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3.F Barrieresysteme (RABS und Isolatoren) für die Sterilherstellung

Dieses neue Kapitel wurde bereits mit der AL 3/2023 online zur Verfügung gestellt. Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie die Printversion.

Der Einsatz von Barrieresystemen zum Schutz steriler pharmazeutischer Produkte wird im Anhang 1 zum EU-GMP-Leitfaden gefordert.
Resultierend aus dieser Anforderung haben sich RABS und Isolatoren in der Industrie etabliert. Bei beiden Systemen gibt es unterschiedliche Bauformen, die sich hinsichtlich Sicherheit und Kosten unterscheiden. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und die erhöhte Sicherheit sind Isolatoren das bevorzugte Barrieresystem.
Eingesetzt werden Isolatoren zur Sterilherstellung in Kombination mit einer Abfüllanlage, zur Herstellung von Zell- und Gen-Therapien sowie auch zur Sterilitätsprüfung.
Wichtige Anforderungen aus dem Anhang 1 an Isolatoren betreffen die Luftführung sowie die Einhaltung des First Air, die Oberflächendekontamination, Handschuhe und den sicheren Transfer des pharmazeutischen Produktes sowie aller notwendigen Komponenten in das Isolator-System.
Die Luftströmung über kritischen Bereichen (First Air) sollte nicht unterbrochen werden.
Die Oberflächendekontamination kann mittels verdampftem oder versprühtem Wasserstoffperoxid erfolgen. Zur Überprüfung des Dekontaminationserfolgs werden Biologische Indikatoren eingesetzt.
Handschuhe stellen eine kritische Komponente am Isolator dar. Das Material muss eine ausreichende mechanische und chemische Beständigkeit aufweisen. Handschuhe müssen regelmäßig auf Unversehrtheit geprüft und in einem festgelegten Zeitabstand gewechselt werden.
Für den Materialtransfer in und aus dem Isolator stehen verschiedene technische Systeme zur Verfügung. Dazu gehören Transferschleusen, die mit Wasserstoffperoxid dekontaminiert werden, E-Beams mit integrierter Elektronenstrahl-Oberflächensterilisation sowie Rapid Transfer Ports und sterile Konnektoren.
(Richard Denk)

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Kapitel 5 Pharmawasser

5.C Verteilung und Lagerung von Pharmawasser

Dieses Kapitel wurde einem Review unterzogen und aktualisiert, um den aktuellen Stand der Technik und die Übereinstimmung mit normativen Anforderungen sicherzustellen. Dieses Kapitel wurde bereits mit der AL 2/2023 online zur Verfügung gestellt.

Für Reinstwassersysteme gibt es verschieden Lagerungsarten. In der Praxis kommen in der Regel heißgelagerte Systeme für WFI (seltener auch für AP) und kaltgelagerte Systeme für AP vor.
Verteilsysteme für Reinstwasser werden in der Regel als Ringsystem ausgeführt. Stichleitungssysteme sind gänzlich ungeeignet.
Für die Planung von Reinstwassersystemen sind viele einzelne Planungsschritte erforderlich. Ziel der Planung ist es, eine auf den Anwendungsfall zugeschnittene URS (User Requirements Specification) zu erstellen. Um mikrobiologisches Wachstum im System zu verhindern, werden an die hier eingesetzten Komponenten wie Pumpen, Wärmetauscher, UV-Strahler, Ventile, Messeinrichtungen etc. besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Ausführung (Werkstoff, Oberflächenbeschaffenheit, Totraumfreiheit, Entleerbarkeit etc.) gestellt.
Neben der Ausführung eines Reinstwasser-Lagerungs- und Verteilsystems in Edelstahl kann man solch ein System auch in PVDF ausführen.
Alle Anlagenparameter, die einen direkten Einfluss auf die Produktqualität haben, sind kritisch und müssen daher kontrolliert bzw. gemessen werden. Hierzu zählen Füllstandsmessung, Durchflussmessung, Leitfähigkeitsmessung, Druckmessung, Temperaturmessung, Ozonmessung und TOC-Messung. Die Messverfahren werden beschrieben und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahrensvarianten erläutert.
(Martin Eßmann)

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Kapitel 12 Sterilproduktion

12.A Anforderungen an die Sterilherstellung aus Behördensicht

GMP-Inspektorin Xenia Dimont stellt ausgewählte Neuerungen und Änderungen aus dem revidierten Anhang 1 des EU-GMP-Leitfadens vor. Dabei geht es vornehmlich um die Hervorhebung und Bewertung von Änderungen gegenüber der Vorversion des Anhangs 1.

Die Überarbeitung von Anhang 1 war auf Grund diverser Änderungen im regulatorischen Umfeld und zur Berücksichtigung des zwischenzeitlichen technologischen Fortschritts dringend erforderlich.
Die Integration der ICH-Leitlinien Q9 und Q10, die Einführung einer ganzheitlichen Kontaminationskontrollstrategie (CCS), das Einbeziehen neuer Technologien und die Betonung der Relevanz von Barrieretechnologien stellen die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Vorversion dar.
Das Konzept der Kontaminationskontrollstrategie (Contamination Control Strategy, CCS) stellt eine der wenigen tatsächlich neuen Anforderungen im überarbeiteten Anhang 1 dar. Während der Anhang 1 recht umfassende Angaben zu den Inhalten macht, wird die formale Gestaltung nicht verbindlich vorgeschrieben. Denkbar ist die Erstellung eines eigenständigen vollumfassenden Dokuments oder eines übergeordneten Dokuments mit Querverweisen zu den bereits bestehenden Systemen.
Das Thema Personal wird im neuen Anhang 1 sehr ausführlich behandelt, der Fokus liegt dabei auf ausreichender Kompetenz im Bereich der Sterilherstellung, ausführlichen Schulungs- und Qualifizierungsprogrammen und strengem Bekleidungsmanagement.
Die Betrachtungsweise bezüglich des Monitorings wurde überarbeitet. Neben der Überwachung von Gesamt- und lebensfähigen Partikeln zählen das mikrobiologische Personalmonitoring, die Aseptische Prozesssimulation (APS) sowie die Überwachung von Luftfeuchte und Temperatur zu einem umfassenden Monitoringprogramm.
Die Verwendung von Barrieretechnologien wird im überarbeiteten Anhang 1 zwar nicht explizit gefordert, jedoch nachdrücklich empfohlen. Ihr Einsatz soll in der CCS berücksichtigt werden. Werden alternative Ansätze gewählt, müssen diese umfassend begründet werden.
Das Thema PUPSIT wurde und wird von vielen Diskussionen begleitet, weil Bedenken bestehen, dass das Risiko einer Kontamination oder Beeinträchtigung der Produktqualität auf Grund von PUPSIT das Risiko einer Produktkontamination infolge eines Filterdefekts, der ohne PUPIST unentdeckt bleiben würde, überwiegen. Der PUPSIT ist grundsätzlich für alle Prozesse mit Sterilfiltration von Produkten, die nicht in ihrem Endbehältnis sterilisiert werden können, obligatorisch. Lediglich in den Fällen, in denen PUPSIT aufgrund von Prozesseinschränkungen nicht möglich ist, kann ein alternativer Ansatz unter Voraussetzung einer gründlichen Risikobewertung und adäquaten risikominimierenden Maßnahmen erwogen werden.
Die Erwartungen bei den ersten Inspektionen nach dem Inkrafttreten des neuen Anhangs 1 richten sich nach der Art der Anforderungen und der Tragweite sowie Komplexität der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen.
(Xenia Dimont)

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12.D Anforderungen an die Sterilherstellung aus Behördensicht

Dieses Kapitel wurde überarbeitet und ergänzt, um den aktuellen Stand der Technik und die Übereinstimmung mit regulatorischen Anforderungen sicherzustellen.

Bei der Herstellung steriler Produkte und Materialien stehen verschiedene Sterilisationsmethoden bereit, um das gesamte Spektrum an Produkttypen, Primärpackmitteln und Technologien abzudecken.
Auslegung und Kontrolle von Anlagen, Ausrüstung, Systemen und Verfahren sind gem. den regulatorischen und normativen Vorgaben einzuhalten, um sicherzustellen, dass eine Kontamination des Endprodukts mit Mikroorganismen, Partikeln und Endotoxinen/Pyrogenen verhindert ist.
Das eingesetzte Sterilisationsverfahren muss - abhängig von den jeweiligen Materialeigenschaften - für Produkt bzw. Ausrüstung geeignet und wirksam sein. Dabei sind Wiederholbarkeit und Zuverlässigkeit des verwendeten Verfahrens anhand wissenschaftlicher Daten aus Anlagenqualifizierung und Verfahrensvalidierung zu belegen. Durch Kontrolle, Überwachung und Aufzeichnung der kritischen Sterilisationsparameter ist sicherzustellen, dass die gewünschten Sterilisationsbedingungen in allen Teilen der Ladung bzw. auf der gesamten Oberfläche von Anlage, Ausrüstung und Bestandteilen konstant erreicht werden.
Die definierten Bedingungen vor, während und nach Durchführung des Sterilisationsverfahrens sind entsprechend in der CCS zu begründen.
(Ruven Brandes, Dr. Florian Sieder)

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GMP-Regularien

Kapitel D ZLG Aide-Mémoire

D.2 Aide-Mémoire 07123201 Inspektion der Eignung von Transportprozessen

Dieses neue Aide-Mémoire (AiM) ist dem Themenkreis Qualifizierung und Validierung zuzuordnen. Diese beiden grundlegenden Faktoren für die Arzneimittelsicherheit zählen zu den elementaren Bestandteilen jedes Qualitätssicherungssystems. Der Notwendigkeit einer Eignungsprüfung unterliegen auch Transportprozesse vom Wirkstoff bis zum Fertigarzneimittel, unabhängig davon, ob dies in eigener Verantwortung erfolgt oder im Auftrag vergeben ist.
Die Forderung nach qualifizierten Räumen und Einrichtungen sowie geeigneten Transportprozessen findet ihre Grundlage in den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, wie AMG, AM-HandelsV, AMWHV, VO (EU) 2019/6 sowie TAMG. Sie ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil von EU-GMP-Leitfaden und EU-GDP-Leitlinien.
In Übereinstimmung mit Anhang 15 des EU-GMP-Leitfadens beschäftigt sich dieses Dokument mit der Verifizierung des Transportes. Wenn erforderlich, wird auf die Notwendigkeit von Qualifizierung und Validierung hingewiesen.

Ergänzend wird auf folgende AiMs hingewiesen:

  • AiM 071211 Qualifizierung und Validierung – allgemeine Grundlagen
  • AiM 071218 Inspektion von Qualitätsrisikomanagementsystemen (QRM)

Das Aide-Mémoire ist anwendbar auf GMP- und GDP-Bereiche. Es betrachtet den Transport von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln (Bulk-, Fertigarzneimittel, Prüfpräparate) sowie von Wirkstoffen durch pharmazeutische Unternehmer und Großhändler.
Das Dokument richtet sich an die Mitarbeitenden der zuständigen Behörden, welche die ordnungsgemäße Umsetzung von Qualifizierung/Validierung bei pharmazeutischen Herstellern und Großhändlern zu überwachen haben. Es soll einen Beitrag leisten zur Harmonisierung der Überwachung der hier behandelten Themen.

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D.11 Aide-Mémoire 07123001 Inspektion der Reinigungsvalidierung und -verifizierung

Die ZLG erweitert mit diesem umfassenden Aide-Mémoire (AiM) den Kreis an „Validierungsdokumenten“. Das 50 Seiten starke Dokument, folgt auf die beiden Aide-Mémoires zur Inspektion der Prozessvalidierung und von analytischer Validierung und Methodentransfer aus dem Jahr 2017 sowie einem Grundlagendokument zur Qualifizierung/Validierung von 2020. Zusammen ersetzen all diese Einzeldokumente das frühere Aide-Mémoire der ZLG zur GMP-Inspektion von Qualifizierung und Validierung, das nach Veröffentlichung des revidierten Anhang 15 des EU-GMP-Leitfadens zurückgezogen wurde.
Das AiM beschreibt die Erwartungen der ZLG, die bei einer GMP-Inspektion an die Validierung und Verifizierung von Reinigungsverfahren in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellung gestellt werden sollten. Dass sich diese seit der Revision des Anhang 15 zum EU-GMP-Leitfaden grundlegend geändert haben, ist nicht neu. Diese Anforderungen an die Validierung und Verifizierung von Reinigungsverfahren werden äußerst detailliert ausgeführt.
Es soll die Bedeutung valider Reinigungsverfahren für die Arzneimittelqualität und -sicherheit unterstrichen werden. Auch für die ZLG stellt die Validierung und Verifizierung von Reinigungsverfahren ein Kernelement der Kontaminationskontrollstrategie jedes pharmazeutischen Herstellbetriebes dar. Sie ist aufgrund der diversen Einflussfaktoren für die Betriebe eine besondere Herausforderung, z. B. Produktportfolio, Verwendung der Produktionsausrüstung, Reinigungsverfahren, Automatisierungsgrad, Gerätedesigns/mögliche Probenahmeverfahren für Rückstände, Verfügbarkeit ausreichend empfindlicher Rückstandsanalytik.
Das Dokument richtet sich an die Inspektoren und Inspektorinnen der zuständigen deutschen Behörden, welche die ordnungsgemäße Umsetzung von Reinigungsvalidierung und -verifizierung beim pharmazeutischen Hersteller zu überwachen haben. Damit ist das Aide-Mémoire richtungsweisend für alle GMP-Schaffenden in diesem Bereich!

Es ist anwendbar auf die Reinigung im Rahmen der Herstellung von

  • Arzneimitteln,
  • Wirkstoffen, die nicht über den Rahmen von EU-GMP-Leitfaden Teil II hinausgehen,
  • klinischen Prüfpräparaten, soweit sie nicht über die gesonderten GMP-Regeln hinausgehen, und auf
  • technische Versuche, Scale-up-Versuche oder Technologietransfers.

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Kapitel G Regularien Europa

G.3.1 Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (EU MDR)

Bei der im GMP-BERATER bereitgestellten Version der MDR handelt es sich aus Gründen der Lesbarkeit und Benutzerfreundlichkeit um die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) vom 5. April 2017. Neu enthalten sind die

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/502 der Kommission vom 1. Dezember 2022 und
  • Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023.

Die Verordnung (EU) 2023/502 regelt in Artikel 44, Absatz 10 das Verfahren zur Neubewertung der benannten Stellen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates.
Die Verordnung (EU) 2023/607 regelt die neuen Übergangsfristen in Artikel 120, Absatz 2, 3, 4 und Artikel 122.

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G.3.2 Verordnung (EU) 2017/746 über In‑vitro‑Diagnostika (EU IVDR)

Die im GMP-BERATER bereitgestellte Fassung der IVDR ist aus Gründen der Lesbarkeit und Benutzerfreundlichkeit die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) vom 5. April 2017. Neu enthalten sind die

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/502 der Kommission vom 1. Dezember 2022, und
  • Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023.

Die Verordnung (EU) 2023/502 regelt in Artikel 44, Absatz 10 das Verfahren zur Neubewertung der benannten Stellen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates.
Die Verordnung (EU) 2023/607 regelt die neuen Übergangsfristen in Artikel 110, Absatz 4 und Artikel 112, Absatz 2.

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G.9 Questions and answers for marketing authorization holders/applicants on the CHMP Opinion for the Article 5(3) of Regulation (EC) No 726/2004 referral on nitrosamine impurities in human medicinal products

Das Q&A der EMA zu Nitrosamin-Verunreinigungen nun als Revision 18 verfügbar. Die Aktualisierung betrifft die Fragen und Antworten 3, 20, 21 und 22 sowie eine Korrektur der Tabelle mit der Berechnung des Potenzwertes in Beispiel 4 für N-Nitroso-l-nebivolol. Sie war in einer früheren Version, der Revision 17, gestrichen und nun wieder hinzugefügt worden.

In den Revision 17 corr und 18 gab es Änderungen bei folgenden Q&As:

  • Q&A 3: In Bezug auf die "Aufforderung zur Überprüfung – the call of review" und die Meldung der Schritte 1 und 2 an die zuständigen Behörden wird in der Aktualisierung die Verantwortung des/der Zulassungsinhaber(s) für die Kontrolle, Meldung und Eindämmung des Nachweises von Nitrosamin-Verunreinigungen während des gesamten Produktlebenszyklus unter Anwendung des festgelegten Verfahrens hervorgehoben.
  • Q&A 20: Welche regulatorischen Schritte unternehmen die Behörden nach der Identifizierung eines N-Nitrosamins, das den AI-Wert (Acceptable Intake) überschreitet?
    Q&A 21: Wie wird das Vorhandensein von Nitrosaminen kontrolliert, bis ein stoffspezifischer AI-Wert festgelegt wird?
    Die Fragen und Antworten 20 und 21 wurden hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Überprüfung des Vorhandenseins von Nitrosaminen während der Festlegung des AI geändert. Es wird klargestellt, dass der Ansatz für eine universelle vorläufige AI (t-AI) bis zur Festlegung einer formellen AI nicht mehr als notwendig erachtet wird, da die AI mit dem neuen Ansatz für krebserzeugende Kategorien (CPCA) festgelegt werden kann (wir berichteten).
  • Q&A 22: Wie wird das Vorhandensein von N-Nitrosaminen, die den AI überschreiten, während der Durchführung der CAPA kontrolliert?
    Der Anwendungsbereich für zugelassene Produkte zur chronischen Anwendung wurde erweitert und die geltenden Grenzwerte und Ausnahmen wurden präzisiert. Der Verweis auf chronische Erkrankungen, die nicht länger als 10 Jahre behandelt werden sollten, wurde gestrichen.
  • Wieder aufgenommen wurde hingegen die Berechnung in Beispiel 4 für N-Nitroso-l-nebivolol. Sie war bei einer vorherigen Revision herausgenommen worden.

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Kapitel H EU-GMP-Leitfaden

H.4.1 Anhang 1 Herstellung von sterilen Arzneimitteln

In AL 4/2022 haben wir Ihnen den revidierten Anhang 1 mit unserer verlagseigenen deutschen Fachübersetzung als Kapitel H.4.1.1 zur Verfügung gestellt. Nachdem der neue Anhang 1 im August 2023 in Kraft getreten ist, wurde die Vorgängerversion aus dem Jahr 2008 (bisher Kapitel H.4.1) mit der AL 3/2023 aus dem BERATER entnommen.
Mit dieser Aktualisierungslieferung rückt der neue Anhang 1 nun in die erste Reihe als Kapitel H.4.1. In der Zwischenzeit wurde auch die Übersetzung an einigen Stellen überarbeitet.

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H.6.3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 der Kommission über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Durchführungsverordnung legt die Maßnahmen für eine gute Vertriebspraxis für Tierarzneimittel fest und gilt für:

  • Inhaber einer Herstellungserlaubnis, die den Großhandelsvertrieb mit den unter diese Herstellungserlaubnis fallenden Tierarzneimitteln durchführen,
  • Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis, einschließlich derjenigen, die im Rahmen bestimmter Zollregelungen, z. B. Freizonen oder Zolllager, niedergelassen oder tätig sind.

Die Durchführungsverordnung ist strukturell und inhaltlich an die GDP-Leitlinien für Humanarzneimittel (Leitlinien vom 5. November 2013 zur guten Vertriebspraxis für Humanarzneimittel - 2013/C 343/01) angelehnt.

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H.6.4 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates

Auch diese Durchführungsverordnung ist stark an die GDP-Leitlinien für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln (Leitlinien vom 19. März 2015 zu den Grundsätzen der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln – 2015/C 95/01) angelehnt. Teilweise sind Absätze wortgenau übernommen, gibt es doch eine beträchtliche Anzahl an Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe sowohl für Human- als auch für Tierarzneimitteln verwendet werden.

Die Verordnung gilt für:

  • Importeure und Vertreiber von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden,
  • Hersteller, die Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, aus eigener Herstellung vertreiben.

Zwischenprodukte sind ausdrücklich von den Regelungen ausgenommen.

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Kapitel L WHO-Leitlinien

L.2.1 WHO: Guidelines on heating, ventilation and air‑conditioning systems for non‑sterile pharmaceutical products –
Part I (Technical Report Series, No. 1010 (2018), Annex 8)

L.2.2 WHO: Guidelines on heating, ventilation and air-conditioning systems for non-sterile pharmaceutical products –
Part II (Technical Report Series, No. 1019 (2019), Annex 2)

Die ursprünglich aus dem Jahr 2011 stammende Leitlinie zur Guten Herstellungspraxis für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HVAC) wurde in den Jahren 2018/2019 überarbeitet und dabei in zwei Dokumente aufgeteilt (Part I und II).
•Teil I enthält Empfehlungen, die als Praktiken für die Planung, Verwaltung, Kontrolle und Qualifizierung über den Lebenszyklus von HLK-Anlagen gelten,
•Teil II enthält Beispiele, Klarstellungen und Zeichnungen zur Unterstützung der Leitlinien.
Die meisten Leitlinien zu diesem Thema befassen sich mit den Anforderungen für sterile Formen. Im Gegensatz dazu beschreibt die WHO in den vorliegenden Dokumenten die Anforderungen an Lüftungssysteme bei der Herstellung von nicht-sterilen Formen. Dies gilt speziell für die Themen Design, Installation, Qualifizierung und Wartung von Lüftungssystemen. Wir stellen Ihnen die Kapitel L.2.1 und L.2.2 als englischen Originaltext zur Verfügung.

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