22.10.2019

GMP-BERATER AL 58

Nachstehend finden Sie eine Auflistung und kurze Zusammenfassungen der neuen und aktualisierten Kapitel.

Allgemeines

Glossar

GMP-Praxiswissen

4.C Hygienegerechte Konstruktion
4.F Kalibrierung
21.H Umgang mit Arzneimittelrisiken und GMP-Verstößen
21.I Abwehr von Arzneimittelfälschungen

GMP-Regularien

B.3 Behörden Deutschland
B.4 Behörden Österreich (BASG/AGES MEA)
B.5 Behörde der Schweiz (Swissmedic)
C.1 VAW Vermeidung von Interessenkonflikten 02110104 mit Formular 021101_F01_03
C.16 V1100302 Votum Anforderungen an elektronische Unterschriften und Handzeichen
E.1 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
E.2 Arzneimittelgesetz
E.3 Medizinproduktegesetz
E.4 AM-HandelsV
G.1.2.1 Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel Fragen und Antworten – Version 16
H.2.1.1 Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission
H.2.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 der Kommission

GMP-Praxiswissen

Kapitel 4 Anlagen

Kapitel 4.C Hygienegerechte Konstruktion

Bei der Planung einer Anlage sind viele Aspekte zu beachten. Dazu zählen neben den regulatorischen und normativen Anforderungen auch Funktionalität und Wirtschaftlichkeit sowie die Prinzipien einer hygienegerechten Konstruktion (Hygienedesign). Dabei ist generell zwischen produktberührenden und nicht-produktberührenden Anlagenteilen zu unterscheiden. Dies betrifft z. B. die Werkstoffauswahl und die erforderliche Oberflächengüte. Wichtige Konstruktionsmerkmale für das hygienische Design werden erläutert am Beispiel von verschiedenen Verbindungstypen, Förder- und Dosiersystemen sowie Reinrauminstallationen. Aber auch bei der Gestaltung von Hebewerkzeugen, Rollenbahnen, Bühnen und Gestellen können die Konstruktionsprinzipien des Hygienedesigns eingesetzt werden.

Anhand von Beispielen wird die Anwendung von Hygienic Design bei Prozessanlagen für die Herstellung von Wirkstoffen und Arzneimitteln gezeigt. Eine besondere Bedeutung hat das Hygienedesign in der aseptischen Herstellung und beim Umgang mit hochaktiven Substanzen. Wichtig ist, die hygienegerechte Konstruktion möglichst frühzeitig in der Projektplanung zu berücksichtigen und die geforderten Designkriterien im Lastenheft zu beschreiben. (Ruven Brandes, Richard Denk)

Kapitel 4.F Kalibrierung

Unter Kalibrierung versteht man den Vergleich eines Messwertes mit dem richtigen Wert eines Normals bei vorgegebenen Bedingungen.

Beim Justieren wird das Messgerät auf die kleinstmögliche Abweichung zum richtigen Wert eingestellt. Hierzu ist ein Eingriff am Messgerät erforderlich.

Bei der Eichung handelt es sich um eine behördliche Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts.

Die Forderung nach einer Kalibrierung findet sich im EU-GMP-Leitfaden ebenso wie im 21 CFR, dem GMP-Regelwerk der USA. Außerdem wird die Kalibrierung in den ISO Normen 9001 und 13485 gefordert.

Ein Grundpfeiler der Kalibrierung ist die messtechnische Rückführung, die in Form einer Hierarchie aufgebaut ist. Diese reicht vom Werksnormal über mehrere Stufen bis hin zu den SI-Einheiten. Durch die lückenlose Kette von Vergleichsmessungen mit angegebenen Messunsicherheiten sind Messergebnisse weltweit miteinander vergleichbar.

Neben der rein technischen Durchführung von Kalibriermaßnahmen hat die Kalibrierung eine wichtige Funktion als Unterstützungsprozess für Herstellung, Qualitätskontrolle und angrenzende Bereiche. Hierzu ist eine ganzheitliche Organisation der Kalibrierung notwendig. In der Praxis sind alle Tätigkeiten in diesem Bereich unter dem Begriff Kalibriermanagement zusammengefasst. Einen Teilbereich davon bildet das Prüfmittelmanagement.

Eine Kalibrierung kann mittels Beaufschlagung oder durch eine Vergleichsmessung durchgeführt werden. Ausschlaggebend für die Wahl der Methode sind in der Regel der damit verbundene Aufwand und die technische Umsetzbarkeit in Relation zur geforderten Genauigkeit.

Selbst die genauste Kalibrierung bleibt nur eine Annäherung an den wahren Wert der Messgröße, da zufällige Fehlereinflüsse in der Praxis nie vollständig vermieden werden können. Deshalb sind Messergebnisse ohne beigeordnete Messunsicherheit unvollständig. Nur durch die Angabe der Messunsicherheit lassen sich die tatsächlich gemessenen Werte beurteilen und vergleichen.

Die GMP-gerechte Dokumentation einer Werkskalibrierung erfolgt in Form eines Kalibrierzertifikates. Dessen Inhalte sollten sich an der Norm DIN EN ISO 10012 orientieren. Die Dokumentation einer Kalibrierung, die im Rahmen einer Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durchgeführt wird, erfolgt auf einem sogenannten „Kalibrierschein“. Die Inhalte eines solchen Kalibrierscheines sind von der DAkkS verbindlich definiert. (Hansjörg Gutmann, Markus Kopf, Markus Salemink, Dr. Christian Sander)

Kapitel 21 Inspektionen und Arzneimittelsicherheit

Das neue Kapitel „Inspektionen und Arzneimittelsicherheit“ wird mit dieser Aktualisierung um zwei weitere Beiträge ergänzt (Kapitel 21.H und 21.I). Weitere Themen sind in Bearbeitung und werden in Kürze die Kapitel 21.E bis 21.G mit neuen Inhalten füllen.

Kapitel 21.H Umgang mit Arzneimittelrisiken und GMP-Verstößen

Arzneimittel müssen auch nach ihrer Zulassung im Hinblick auf ihre Sicherheit überwacht werden. Das ist erforderlich, weil im Rahmen der klinischen Prüfung nicht alle Neben- und Wechselwirkungen erfasst werden können, die später im Rahmen einer breiten Anwendung möglich sind. Die fortlaufende und systematische Sammlung von Erfahrungen über die Arzneimittelwirkungen bezeichnet man als Pharmakovigilanz.

In Deutschland gibt eine Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken. Dies ist der Stufenplan. Innerhalb der EU besteht ein schnelles Benachrichtigungssystem (Rapid Alert System), innerhalb dessen alle Arzneimittelrisiken kommuniziert werden (Rapid Alert Notification).

Neben den Arzneimittelrisiken, die aus unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) resultieren, stellen schwerwiegende GMP-Mängel ein potentielles Arzneimittelrisiko dar. Meldungen über solche Serious GMP Non-Compliance werden in der Europäischen Datenbank EudraGMDP erfasst. Dadurch steht die Information allen Europäischen Behörden zur Verfügung, und es können entsprechende Maßnahmen koordiniert werden. Im Arzneimittelgesetz wird geregelt, welche Maßnahmen die Behörden bei welchen Verstößen ergreifen können bzw. müssen. (Dr. Michael Hiob)

Kapitel 21.I Abwehr von Arzneimittelfälschungen

Für den Begriff „Arzneimittelfälschung“ gibt es keine weltweit einheitliche Definition. Im Wesentlichen versteht man darunter ein Arzneimittel mit falschen Angaben zu Identität, Herkunft und Vertriebsweg. Gefälschte Arzneimittel sind qualitativ minderwertig und im schlimmsten Fall gesundheitsschädlich oder sogar lebensgefährlich. Neben den gesundheitlichen Risiken bedeuten Arzneimittelfälschungen auch ökonomische Risiken sowie Haftungs- und Reputationsrisiken für die Zulassungsinhaber und Hersteller. Insbesondere im Sinne der Patientensicherheit sind Abwehrmaßnahmen gegen Arzneimittelfälschungen daher unabdingbar.

In Europa wurde 2011 mit der EU Fälschungsrichtlinie ein erster Schritt zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen unternommen. Diese Richtlinie sieht eine individuelle Kodierung und einen Manipulationsschutz vor. Konkrete Festlegungen zur Ausgestaltung dieser Sicherheitsmerkmale finden sich in der Delegierten Verordnung EU 2016/161.

Ein wirksamer Schutz vor Arzneimittelfälschungen kann erreicht werden durch fälschungssichere Merkmale, Originalitätsverschlüsse und die individuelle Kodierung mit packungsindividuellen Seriennummern. Durch die Kodierung und Serialisierung wird eine hohe Transparenz im Markt erreicht.

Die Organisation der Abwehr von Arzneimittelfälschungen im Unternehmen umfasst vier wesentliche Aspekte: Monitoring, Wissensaufbau, Prävention und Reaktion.

Da ein vollständiger Schutz vor Arzneimittelfälschungen kaum realisierbar ist, werden im Nachgang festgestellter Fälschungen regelmäßig geeignete Reaktionen erforderlich. Dazu zählen nicht nur die vorgeschriebenen Meldungen an Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden, sondern auch weitergehende Maßnahmen. Das Phänomen der Arzneimittelfälschungen ist nicht statisch, sondern durch eine hohe Dynamik und Flexibilität gekennzeichnet. Daher ist eine kontinuierliche Beobachtung und Auswertung ebenso erforderlich wie die fortlaufende Anpassung bzw. Weiterentwicklung der Abwehrmechanismen und internen Organisation. (Dr. Stephan Schwarze)

GMP Regularien

Kapitel B Behörden, Organisationen und Verbände

B.3 Behörden Deutschland

In Deutschland unterscheidet man Bundes- und Landesbehörden. Im Verwaltungsaufbau gibt es jeweils obere, mittlere und untere Behördenebenen. Dabei weist jedes Bundesland eine eigene Verwaltungsgliederung auf.

Auf Bundesebene stehen die Obersten Bundesbehörden an der Spitze der Verwaltungshierarchie. Hierzu zählen auch die Bundesministerien. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt dabei die Oberste Bundesbehörde für den Arzneimittelsektor dar. Unter seiner Aufsicht arbeiten folgende Institute:

  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • Robert-Koch-Institut (RKI)
  • Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Aufgabe der Landesbehörden ist die Durchführung des Arzneimittelgesetzes und seiner Rechtsverordnungen (z. B. AMWHV) bis auf den Bereich der Zulassungsverfahren. Dazu zählen u. a. die Erteilung von Herstellungs- und Einfuhrerlaubnissen, die Durchführung von GMP-Inspektionen und die Überwachung des Inverkehrbringens. Durch ein bundeseinheitliches Qualitätssicherungssystem der Länder werden die Verfahrensgrundsätze für die Arbeit der Überwachungsbehörden vorgegeben. In Expertenfachgruppen (EFG) erarbeiten die Inspektoren Aide-Mémoires als Inspektionsleitfaden für Inspektoren zu Fachthemen (z. B.
Qualifizierung und Validierung).

Die ZLG (Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten) übernimmt im Bereich der Arzneimittelüberwachung koordinierende Aufgaben für die Länder. Dies betrifft z. B. Aktivitäten der Expertenfachgruppen, Aufbau und Weiterentwicklung des länderübergreifenden QS-Systems, nationale und internationale Gremienarbeit sowie die Beobachtung des Internethandels mit Arzneimitteln. Außerdem fungiert die ZLG als MRA- und GMP-Kontaktstelle. (Dr. Michael Hiob, Dr. Sabine Paris)

B.4 Behörden Österreich (BASG/AGES MEA)

Das österreichische Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) bildet gemeinsam mit der AGES MEA Medizinmarktaufsicht die zuständige nationale Aufsichtsbehörde für den Kontroll- und Zulassungsbereich von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Dem BASG obliegt die Vollziehung verschiedener Gesetze, wie z. B. dem österreichischen AMG oder dem MPG. Die AGES/MEA wiederum ist z. B. mit der Marktüberwachung vor und nach der Zulassung oder der Durchführung von Inspektionen beauftragt. Neben dem Arzneimittelgesetz (AMG) bildet die Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO) als Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/94 EG in nationales Recht die regulatorische Basis von Inspektionen im pharmazeutischen Bereich. AGES Experten sind auf europäischer und internationaler Ebene tätig und arbeiten z. B. an der Erstellung oder Revision von ICH-Leitlinien mit oder sind in diversen Arbeitsgruppen der EMA zu finden.

B.5 Behörden Schweiz (Swissmedic)

Als Nicht-EU-Staat mitten in Europa nimmt die Schweiz eine Sonderstellung ein. Da sie nicht verpflichtet ist, europäisches Recht in nationales Recht umzusetzen, gilt für die Schweiz der EU-GMP-Leitfaden mit seinen Anhängen offiziell nicht. Allerdings ist die schweizerische Überwachungsbehörde Swissmedic Mitgliedsbehörde der PIC/S, deren GMP-Leitfaden inkl. Anhängen nahezu wortidentisch mit dem EU-GMP-Leitfaden ist. Basis für die Tätigkeit der Swissmedic ist das 2002 in Kraft getretene Heilmittelgesetz (HMG). Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist das schweizerische Heilmittelinstitut in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig und dem Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert. Von der Zulassung von Arzneimitteln bis zur Marktüberwachung und der grundsätzlichen Verantwortung für das Inspektionswesen, laufen bei Swissmedic alle Fäden zusammen. Das GMP/GDP-Inspektionswesen besteht aus dem Inspektorat von Swissmedic (IS) in Bern sowie aus den vier Inspektoraten der Kantone (IK) in Basel, Zürich, Fribourg und Mendrisio.

Swissmedic ist Teil eines strategisch gut ausgerichteten, internationalen Netzwerkes. Die Mitarbeit in internationalen Gremien, wie der WHO, der PIC/S oder der ICH sind ebenso zu nennen, wie bestehende Abkommen mit verschiedenen Partnerbehörden weltweit.

Kapitel C ZLG: Verfahrensanweisungen

C.1 VAW Vermeidung von Interessenkonflikten 02110104 mit Formular021101_F01_03

Diese Verfahrensanweisung ergänzt im Sinne der Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenskonflikten die bestehenden Landesvorschriften und das Beamtenrecht. Sie bezieht sich dabei auf § 77a Abs. 1 Satz 2 des AMGs. Als Anlage findet sich das Formular zur „Erklärung von Interessenskonflikten“, das der Bewertung beteiligter Personen durch die Inspektoratsleitung bzw. der dienstvorgesetzten Person dient.

C.16 V1100302 Votum Anforderungen an elektronische Unterschriften und Handzeichen

Das Votum der ZLG befasst sich mit der Anforderung gemäß §10 Abs. 2 AMWHV:

„Wird ein System zur automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung eingesetzt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift der jeweils verantwortlichen Personen deren Namenswiedergabe, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen können.“

Es wird erläutert, welche Voraussetzungen nötig sind, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Zusammenfassend wird die Auffassung vertreten, dass zusätzlich zu der Anmeldung im System die erneute Eingabe eines Passworts für die Unterschrift notwendig ist, um in geeigneter Weise sicherzustellen, dass elektronische Unterschriften eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Die EFG sieht dies als Minimalanforderung. Alternative Verfahren wie zum Beispiel biometrische Merkmale oder physikalische Schlüssel (Tokens) sind ebenfalls denkbar. Unabhängig davon wird für Unterschriften auf Herstellungs- und Prüfprotokoll sowie die Bestätigung der Freigabe eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 26 der Verordnung 910/2014 empfohlen. Als Grundvoraussetzung gilt ein validiertes System.

Kapitel E Regularien Deutschland

E.1 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Die AMWHV wurde durch Punkt 4 in § 27 Rückstellmuster ergänzt. Punkt 4 umfasst die Regelungen zur Aufbewahrung der Rückstellmuster.

Die aktuellen Änderungen sind kursiv gedruckt.

E.2 Arzneimittelgesetz

Die Änderungen im AMG erfolgten in diesem Fall nicht zu einem bestimmten Themenbereich. Hervorzuheben sind jedoch Neuerungen zu den Sicherheitsmerkmalen auf Arzneimitteln zum Schutz vor Fälschungen. So finden sich an einigen Stellen Zusätze, welche die Gültigkeit der entsprechenden Abschnitte auch auf Betriebe ausweiten, die einen Datenspeicher einrichten oder verwalten. Zudem ergaben sich Änderungen, die der Verbesserung der Transparenz dienen, vor allem während und nach Inspektionen. Teilnehmer an klinischen Prüfungen können ihre Einwilligung nun auch elektronisch widerrufen.

Ein graues Hinweisfeld am Ende eines Paragraphen hebt aktuell erfolgte Änderungen hervor. So haben Sie die Neuerungen direkt im Blick.

E.3 Medizinproduktegesetz

In der neuen Fassung des MPGs konzentrieren sich die Änderungen hauptsächlich auf § 21, in dem es um die besonderen Voraussetzungen zur klinischen Prüfung geht. Die Einwilligung der kranken Person oder deren Stellvertreter zur klinischen Prüfung kann nun auch elektronisch dokumentiert werden mittels qualifizierter elektronischer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Ein graues Hinweisfeld am Ende eines Paragraphen hebt aktuell erfolgte Änderungen hervor. So haben Sie die Neuerungen direkt im Blick.

E.4 Arzneimittelhandelsverordnung

Mit der neuen Fassung der AM-HandelsV gibt es Änderungen in § 6 Auslieferung und § 7 Dokumentation. Die Angabe zur Chargenbezeichnung sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen für mindestens dreißig Jahre müssen nun auch für „andere Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ erfolgen.

Ein graues Hinweisfeld am Ende eines Paragraphen hebt aktuell erfolgte Änderungen hervor. So haben Sie die Neuerungen direkt im Blick.

Kapitel G Regularien Europa

G.1.2.1 Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel Fragen und Antworten – Version 16

Seit der letzten Aktualisierung des GMP-BERATERs gab es bereits zwei weitere Versionen des Q&A-Dokuments der Europäischen Kommission zu den geforderten Sicherheitsmerkmalen für Arzneimittel (Safety Features for Medicinal Products for Human Use). Im Juli 2019 wurde Version 15 veröffentlicht, bereits im September folgte Version 16. Das Dokument stellt eine Ergänzung zur Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 dar.

Neu in Version 16 sind die Fragen 2.23 und 7.20.

  • Frage 2.23 beschäftigt sich mit den Anforderungen an die in Chargen- und Seriennummern verwendeten Zeichen.
  • Frage 7.20 erläutert genauer, was in Artikel 37(d) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission mit „Untersuchung der Vorfälle potentieller Fälschungen“ gemeint ist.

In der vorherigen Version 15 kamen die Fragen 3.7, 5.10 und 8.10 neu hinzu.

  • Frage 3.7 klärt, wer für die Überprüfung und Deaktivierung der Sicherheitsmerkmale auf Arzneimitteln zuständig ist, die in klinischen Prüfungen verwendet werden sollen.
  • In Frage 5.10 geht es darum, wie Großhändler sicher sein können, dass Arzneimittel ohne Sicherheitsmerkmale bereits vor dem Inkrafttreten der Fälschungsschutzrichtlinie freigegeben wurden.
  • Frage 8.10 beschäftigt sich mit der Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals durch Parallelhändler bei einer Neuverpackung oder Umetikettierung für den italienischen oder griechischen Markt.

Überarbeitet wurden in Version 16 die Fragen 2.3, 2.12, 4.5 und 7.17.

  • Die Antwort zu Frage 2.3 wurde ergänzt. Barcodes auf Verpackungen sollten nicht nah beieinander liegen, um Fehler beim Scannen durch den Endverbraucher zu vermeiden.
  • Damit zusammen hängt auch die Ergänzung bei Frage 2.12: Ein QR-Code mit Sicherheitsmerkmalen sollte ebenfalls nicht in der Nähe einer Datenmatrix aufgedruckt werden.
  • Bei Frage 4.5 gab es eine Ergänzung, die die Anforderungen beim Upload in die Datenbank genauer erklärt. Es soll ein Abgleich stattfinden, bei dem Hersteller und Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen zusammenarbeiten, um die Übereinstimmung der Informationen des individuellen Erkennungsmerkmals zu gewährleisten.
  • In Frage 7.17 wurden zwei Fußnoten ergänzt, welche die E-Mail-Adressen der EMA und der Europäischen Kommission enthalten. Die nationale Arzneimittelprüfstelle muss sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die EMA und die EU-Kommission über eine Fälschung informiert werden.

In Version 15 wurde Frage 1.6 mit einem kleinen Zusatz ergänzt. Diese Frage klärt, inwieweit die Vorschriften zu den Sicherheitsmerkmalen für Arzneimittel gelten, welche in Forschungs- und Entwicklungsstudien verwendet werden sollen.

Sie erhalten dieses Dokument mit einer deutschen Fachübersetzung der Redaktion.

Kapitel H EU-GMP-Leitfaden

Die folgenden beiden Dokumente – Richtlinie (EU) 2017/1572 und Verordnung (EU) 2017/1569 – ersetzen die Richtlinie 2003/94/EG, die gemäß Artikel 15, 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2017/1572 zurückgezogen wird. Voraussetzung dafür ist die Implementierung eines zentralen Einreichungsportals der EU für klinische Studien.

Die GMP-Anforderungen an kommerzielle Produkte und an Prüfpräparate werden somit neu durch zwei separate Richtlinien geregelt.

H.2.1.1 Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission

Die Richtlinie (EU) 2017/1572 ergänzt die Richtlinie 2001/83/EG (Art. 40) hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel. Enthalten sind Bestimmungen über Inspektionen durch die zuständigen Behörden und über bestimmte Verpflichtungen des Herstellers.

H.2.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 der Kommission

Die vorliegende Verordnung legt die Grundsätze und Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis bei Prüfpräparaten fest, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und deren Herstellung oder Einfuhr einer Erlaubnis gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.536/2014 bedarf. Außerdem regelt sie die Einzelheiten der Inspektionen bei den Herstellern im Hinblick auf die GMP-Einhaltung gemäß Artikel 63 Absatz 4 der genannten Verordnung.


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