Anträge sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch am 29. März 2019 per E-Mail oder Eudralink (emabrexitsurveyfu@ema.europa.eu) eingereicht werden.
Wird die Freistellung gewährt, muss der MAH eine Kopie dieser Freistellung der zuständigen Behörde der EU27/EWR, die die Herstellungserlaubnis für die Chargenfreigabe erteilt hat, und der verantwortlichen Sachkundigen Person vorlegen. Basierend auf den Ergebnissen der Freistellungs- und Chargenkontrollprüfungen des Standorts im Vereinigten Königreich, kann die Sachkundinge Person die in der Freistellungsverordnung genannten Chargen für das Inverkehrbringen in der Union freigeben.
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