- Die Änderung vom 15.12.2020 durch Artikel 5, Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2870) erfolgte im § 78 Preise (Wegfall in Abschnitt (1) Punkt 3).
- Die Änderungen vom 19.11.2020 durch Artikel 2b, Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) erfolgten in § 71 Ausnahmen (Ergänzungen in Abschnitt (1) und (2)) und § 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (neuer Abschnitt (4a), Ergänzung in Abschnitt (5) unter Punkt 2).
Die bisher einzige Änderung in der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) im Jahr 2020 erfolgte ebenfalls durch gesetzliche Anpassungen im Rahmen der Pandemie.
Die Änderung vom 19.11.2020 durch Artikel 2b, Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) betrifft den § 6 Auslieferung, der in Abschnitt (1) ergänzt wurde.
Quellen:
Arzneimittelgesetz (AMG)
AM-HandelsV