Gemäß den Bestimmungen des § 52b Absatz 3e und 3f AMG müssen diese Wirkstoff-Herstellungsstätten dem BfArM gemeldet werden. Zudem sind diese Informationen gemäß § 130a Absatz 8a und 8b SGB V dem BfArM zur Verfügung zu stellen. Das Meldeportal ermöglicht eine qualitätsgesicherte Erfassung und Übermittlung der Daten.
*Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz
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