Gekürzter und bearbeiteter Auszug aus dem GMP-BERATER, Kapitel 17.B "Prüfung im Lohnauftrag"
Wie die ZLG in ihrem Aide-Mémoire „Inspektion analytischer Validierung und Methodentransfer“ schreibt, werden bei Inspektionen oftmals erhebliche Lücken beim Transfer analytischer Methoden festgestellt. Dies gilt sowohl für zugelassene Arzneimittel als auch für Arzneimittel, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden. Die Probleme liegen sowohl beim Auftraggeber (AG) als auch Auftragnehmer (AN).
Die für die Prüfung verantwortliche Person muss sicherstellen, dass mit validierten, zulassungskonformen Analysenverfahren gearbeitet wird. Die Verfahren müssen daher bei der Vergabe an ein externes Labor so transferiert werden, dass die dort durchgeführten Prüfungen valide sind. Der Aufwand für einen Transfer kann dabei sehr stark variieren und sollte zwischen den Vertragspartnern abgestimmt sein.
Behörden sehen die Verantwortung für den Einsatz validierter Verfahren nicht nur bei der Sachkundigen Person (AG) oder dem Leiter Qualitätskontrolle (AG), sondern in zunehmendem Maße auch beim Auftragslabor (AN).
Der Methodentransfer muss vor der Aufnahme der Routineprüfungen abgeschlossen sein. Er muss daher rechtzeitig vor der Vergabe an ein externes Labor geplant werden. Der Transfer stellt in der Regel eine Dienstleistung des Auftragslabors dar. Er sollte daher sowohl aus regulatorischen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach einem abgestimmten Transferplan erfolgen. Der Plan kann sowohl von der übergebenden als auch der übernehmenden Seite erstellt werden.
Zur Erstellung des Plans muss eine Prüfung der Vorschriften und verfügbaren Unterlagen durch den Auftragnehmer erfolgen. Das übernehmende Labor muss prüfen, ob das zu transferierende Verfahren genauso durchgeführt werden kann, wie es in der Prüfungsvorschrift des übergebenden Labors beschrieben ist. Mithilfe einer Risikoanalyse können vorhandene Unterschiede und deren voraussichtlicher Einfluss auf die Validität des Verfahrens analysiert und bewertet werden. Aus dieser Risikoanalyse können der Umfang der Transferarbeiten und die einzuhaltenden Akzeptanzkriterien abgeleitet und im Transferplan beschrieben werden. Der Transferplan ist von der übergebenden und übernehmenden Seite zu genehmigen. Wichtige Inhalte eines Transferplans sind in Abbildung 1 zusammengefasst.
Die Übertragung des analytischen Verfahrens kann auf verschiedene Weisen erfolgen:
Ist eine Übertragung unter Einbeziehung des übergebenden und des übernehmenden Labors möglich, so kann ein Muster aufgeteilt und in beiden Laboratorien parallel untersucht werden. Die Ergebnisse können dann z. B. statistisch daraufhin verglichen werden, ob sie sich nur zufällig voneinander unterscheiden. Hierbei werden Informationen über die Richtigkeit und Präzision des Verfahrens erhalten. Das kann z. B. für Gehaltsbestimmungen, die mittels Titration durchgeführt werden, ausreichend sein. Bei chromatographischen Untersuchungen müssen i. d. R. weitere Informationen vorliegen, z. B. zur Linearität und Spezifität. Bei Reinheitsuntersuchungen benötigt man zusätzlich Angaben zur Nachweis- und Bestimmungsgrenze des Verfahrens. Oft wird im Zuge der Entwicklung und Validierung des Verfahrens ein aussagekräftiger System Suitability Test (SST) generiert, bei dem die Trennleistung des Systems geprüft wird. In einem solchen Fall kann gegebenenfalls eine Revalidierung der Spezifität der Methode im übernehmenden Labor entfallen. Die Robustheit des Verfahrens wird i.d.R. nicht noch einmal untersucht. Allerdings kann es sinnvoll sein, in beiden Laboratorien die Untersuchungen von verschiedenen Personen durchführen zu lassen, z. B., um Daten zur Laborpräzision zu erhalten.
Es kommt aber auch vor, dass bei einem Laborwechsel das bisherige Labor nicht beteiligt werden kann. Hier muss auf der Basis der vorhandenen Validierungsunterlagen entschieden werden, ob eine komplette Neuvalidierung notwendig ist oder eine Revalidierung einzelner Parameter ausreicht. So sollten bei chromatographischen Verfahren folgende Werte generiert werden:
Diese Daten müssen dann mit der ursprünglichen Validierung des Verfahrens verglichen werden. Damit bewertet man, ob das Verfahren im übernehmenden Labor valide ist.
Die durchzuführenden Arbeiten sind von der Güte der vorhandenen Unterlagen, der Methode selbst und den bisherigen Erfahrungen abhängig. Daher sollte der Transfer auf der Basis einer geeigneten Risikobewertung geplant und durchgeführt werden.
Üblicherweise wird die Probenahme weiterhin durch den Auftraggeber durchgeführt. Die Muster werden nach den bereits vorhandenen Probenahmeplänen gezogen und dem Auftragslabor zugesandt.
Sind besondere Probenlagerungsbedingungen erforderlich, so muss das Auftragslabor vorab darüber informiert werden. Dieses muss prüfen, ob es die Vorgaben einhalten kann. Die Probenlagerung ist üblicherweise in einer SOP beschrieben, die gegebenenfalls angepasst werden muss. Die Einhaltung besonderer Lagerungsbedingungen wie z. B. Kühllagerung oder Lagerung unter 20 °C sollte dokumentiert werden.
Werden die Muster über längere Zeit durch Post oder Kurierdienste transportiert und gelagert, muss bei temperaturempfindlichen Produkten ein Monitoring mittels Datenloggern erfolgen. Als Mindestanforderung sollte die Temperatur beim Erhalt der Muster geprüft werden.
Weiterhin ist zu prüfen, welche Probengefäße eingesetzt werden können, damit das Muster beim Versand nicht beeinträchtigt wird. So ist z. B. auf geeigneten Lichtschutz und auf Gas- und Wasserdampfdichtigkeit der Probengefäße zu achten. Normalerweise werden für die Probenahme die Gefäße des Betriebs verwendet, der den Musterzug durchführt. Für einige Prüfungen sind sterile oder speziell gereinigte Gefäße erforderlich, z. B. bei der Untersuchung auf TOC in Wasser für pharmazeutische Zwecke. In solchen Fällen können geeignete Gefäße vom Labor zur Verfügung gestellt werden, da hier die notwendigen Sterilisations- und Reinigungsverfahren etabliert sind.
Besteht das Risiko, dass Proben durch Transporteinflüsse verändert werden, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Es ist sinnvoll, den Probentransport einer Risikobewertung zu unterziehen und gegebenenfalls verschiedene kritische Schritte zu dokumentieren. Auch die Validierung des Transports kann bei empfindlichen Mustern notwendig sein.
Ist die Prüfung beim übernehmenden Labor etabliert, erhält der Auftraggeber im Routinebetrieb ein Analysenzertifikat über die durchgeführten Prüfungen. Dieses enthält die Ergebnisse und die verwendeten Methoden. Das Analysenzertifikat muss eine eindeutige Identifizierung der Proben ermöglichen (siehe Abbildung 2).
Die Rohdaten werden i.d.R. beim Auftragslabor archiviert. Der Auftraggeber muss aber beispielsweise bei Inspektionen nachweisen können, dass die Prüfungen in der Auftragseinrichtung nach validierten, der Zulassung entsprechenden Methoden durchgeführt werden. Daher wird empfohlen, die Dokumentation für zumindest eine komplette Chargenprüfung auch beim Auftraggeber zu archivieren.
Die Analysenergebnisse können dem Kunden in Form schriftlicher Berichte oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Das Zertifikat ist von einer dazu befugten, für die Prüfung verantwortlichen Person eigenhändig oder elektronisch zu unterschreiben. Wer beim Auftragslabor berechtigt ist, die Zertifikate zu unterzeichnen, kann gegebenenfalls mit Unterschriftenprobe in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt werden und einem Änderungsdienst unterliegen.
Abweichungen vom vorgegebenen Prüfverfahren oder OOS-Ergebnisse werden dem Auftraggeber i.d.R. über die beim Auftragslabor etablierten QS-Verfahren zusammen mit dem Analysenzertifikat mitgeteilt. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass diese Informationen in sein System einfließen und der für die Freigabe verantwortlichen Person zur Entscheidung über die Charge vorliegen.
Um das Thema Methodentransfer geht es auch in dem eingangs erwähnten Aide-Mémoire (AiM) 07123101 der ZLG zur Inspektion von analytischer Validierung und Methodentransfer.
Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf der analytischen Methodenvalidierung. Aber auch das Thema Methodentransfer kommt nicht zu kurz. So enthält das Dokument konkrete Angaben über die Inhalte einer Risikobeurteilung zur Festlegung der Validierungsaktivitäten am neuen Standort. Das AiM beschreibt auch die notwendigen Dokumente für einem Methodentransfer. Dabei wird unterschieden zwischen Dokumenten zum konkreten Transfer und Dokumenten zur Qualifizierung und Validierung im Rahmen des Transfers. Im Sinne des Lebenszykluskonzeptes ist es auch erforderlich, qualitätsrelevante Änderungen im Rahmen des Änderungsmanagementsystems zu dokumentieren.
Das von der EFG 10 erstellte Dokument ist Teil einer Reihe neuer Aide-Mémoires zur Qualifizierung und Validierung. Diese umfassen folgende Themen:
Im GMP-BERATER erläutert Dr. Frank Böttcher in Kapitel 17.B Prüfung im Lohnauftrag die regulatorischen Grundlagen, gibt wichtige Tipps zur Auswahl eines Lohnlabors und beschreibt die Pflichten beider Vertragspartner. Der Transfer analytischer und mikrobieller Methoden wird ausführlich beschrieben.
Auch das Aide-Mémoire zur Inspektion von analytischer Validierung und Methodentransfer finden Sie im Regularienteil Ihres GMP-BERATERs.
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