Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine gekürzte Version.
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Das Jahr 2021 hatte aus regulatorischer Sicht einiges zu bieten. Neben der omnipräsenten COVID-19-Pandemie ist es den Behörden weltweit gelungen, wieder vermehrt Bewegung in die zu „Nebenschauplätzen“ gewordenen Entwurfsdokumente zu bringen, die auf ihre Finalisierung warteten. Themen, die dominiert haben:
Die neue EU-Medizinprodukteregulierung und alle daraus resultierenden Änderungen haben europaweit nationale Anpassungen nötig gemacht und weitere Regularien „produziert“. Inspektionen werden noch immer größtenteils „remote“ durchgeführt, aber auch Hybrid-Inspektionen haben in die GMP-Welt Einzug gehalten; weltweit wurden diverse Leitlinien zur Thematik veröffentlicht. Und auch die Loslösung Großbritanniens von der EU hat eine Flut von neuen Regelungen mit sich gebracht. Das alles im Blick zu haben fordert aber nicht nur die Behörden, sondern auch Sie als Pharmahersteller, Großhändler, Pharmalogistiker oder zulieferndes Unternehmen. Mit dieser Zusammenstellung 2021 verschaffen Sie sich den orientierenden Überblick!
Das Q&A Safety Features for Medicinal Products wurde über das Jahr um folgende Fragen ergänzt oder aktualisiert:
Q&A Safety Features, Version 19
Folgende Änderungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union zur Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 veröffentlicht. Die Änderungen betreffen eine Ausnahmeregelung für den Export nach Großbritannien, sowie die Artikel 47 und Anhang I:
EC: Änderungsveranlassung vom 7. 7.2021
EC: Änderungsveranlassung vom 17.12.2021
Im 142-seitigen Dokument European Medicines Agency pre-authorisation procedural advice for users of the centralised procedure zu zentralen Zulassungsverfahren sind alle Änderungen mit einem entsprechenden Datumshinweis gekennzeichnet und betreffen Abschnitt 2 „Steps prior to submitting the application“.
Wichtig ist der Hinweis auf eine notwendige Registrierung und Nutzung des „OMS, Organisation Management Service“, die seit dem 1. November 2021 verpflichtend ist. Eine Registrierung muss zwingend vor Einreichung eines Zulassungsantrags erfolgt sein.
Welche Fragen sind neu oder aktualisiert worden?
EMA: Q&A for users of the centralised procedure
Das europäische Arzneimittelregulierungsnetz hat die automatische Verlängerung der Gültigkeit von GMP- und GDP-Zertifikaten für Standorte im Europäischen Wirtschaftsraum bis Ende 2022 bekannt gegeben, es sei denn, die Gültigkeitsdauer ist in den erläuternden Bemerkungen der Bescheinigung eingeschränkt. Diese Verlängerung gilt auch für zeitlich begrenzte Herstellungs-, Import- und Großhandelsgenehmigungen.
Das Q&A-Dokument Regulatorische Erwartungen und Flexibilität während Covid-19 wurde entsprechend angepasst:
EMA: Q&A on regulatory expectations during the COVID-19 pandemic
Das Dokument soll Zulassungsinhaber von Humanarzneimitteln unterstützen und berücksichtigt die neuesten regulatorischen Anforderungen für den Umgang mit Nitrosamin-Verunreinigungen. Es wird fortlaufend aktualisiert.
Die Anpassungen aus 2021 betreffen:
Frage 3: „Wann und wie sollen Zulassungsinhaber ihre Ergebnisse aus Stufe 1 oder Stufe 2 einer Nitrosamin-Bewertung behördlich melden?
Frage 10: „Welche Grenzwerte gelten für Nitrosamine in Arzneimitteln?“
Bitte beachten Sie: Das Step-2-Template für Meldungen an die EMA zur Bestätigung, dass ein Nitrosamin nachgewiesen wurde, ist ebenfalls aktualisiert worden. Es enthält neu zwei Optionen zur alternativen Angabe von Grenzwerten neuer Nitrosamine, die nicht im „Assessment report“ (Gemäß Artikel 5(3) der Verordnung EG 726/2004) des CHMP vom Juni 2020 berücksichtigt sind. Gewählt werden kann zwischen:
Wichtige Meldefristen für Zulassungsinhaber zur Einreichung der Ergebnisse aus Schritt 2:
GMP-Berater Kapitel Kapitel G.9
EMA: Q&A Nitrosamine impurities
EMA-Webseite: Nitrosamin-Verunreinigungen
Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf des neuen deutschen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Annahme beschlossen (Drucksache 19/31069). Am 25. Juni folgte der Bundesrat diesem Entscheid. Das nationale Gesetz, basierend auf der EU-Verordnung (EU) 2019/6, wird am 28. Januar 2022 in Kraft treten.
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes
Mit der Überarbeitung der Guidance for Industry Control of Nitrosamine Impurities in Human Drugs erweitert sich der empfohlenen Zeitrahmen für Hersteller zur Bewertung des Risikos von Nitrosaminen in Wirkstoffen und Arzneimitteln von sechs auf sieben Monate.
Die Leitlinie empfiehlt den Herstellern von Wirkstoffen und Arzneimitteln folgenden Prozess zur Erkennung, Minimierung und Vermeidung inakzeptabler Mengen von Nitrosamin-Verunreinigungen in Pharmazeutika:
Um die Sicherheit der Arzneimittelversorgung in den USA zu gewährleisten, empfiehlt die Leitlinie, den ersten Schritt, die Risikobewertung von zugelassenen oder bereits auf dem Markt befindlichen Produkten, innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinie durchzuführen. Die Hersteller müssen die Dokumente zur Risikobewertung nicht bei der Behörde einreichen, sollten diese aber aufbewahren, um sie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
FDA: Control of Nitrosamine Impurities in Human Drugs – Guidance for Industry
FDA: Information about Nitrosamine Impurities in Medications
In der derzeit gültigen Version vom 22. April 2021 neu hinzugekommen sind die PDE-Werte für folgende drei Substanzen:
Zur Reproduktionstoxizität konnten keine genauen Aussagen getroffen werden, es fanden sich jedoch eine moderate vorübergehende systemische Toxizität bei Ratten.
ICH: Impurities: Guideline for Residual Solvents Q3C(R8)
Die Leitlinie „COVID-19 Risk Assessment for Routine On-Site Inspections” (PI 055-1) richtet sich an Inspektoren. Es umfasst die Maßnahmen, die in der Planungsphase einer Inspektion in Absprache mit dem zu inspizierenden Standort zu treffen sind. Das Dokument listet alle Punkte auf, die bei der Risikobeurteilung eines Inspektors während der Planung zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch eine Risikoeinstufung in drei Kategorien von geringem (akzeptabel) bis hohes Risiko (inakzeptabel). Falls Sie mit einer Inspektion während COVID-19 konfrontiert werden, können Sie dieses Dokument nutzen, um die erforderlichen Maßnahmen einzusehen.
Nach einer fünfjährigen Entwurfsphase hat die PIC/S die finale Guideline „PIC/S Guidance on Good Practices for Data Management and Integrity in Regulated GMP/GDP Environments (PI 041-1)“ veröffentlicht. Das Dokument wurde in dieser Zeit bereits auf Versuchsbasis in der Praxis angewendet und zwei Mal überarbeitet.
Es richtet sich zwar in erster Linie an Inspektoren, ist damit aber natürlich für alle Pharmahersteller interessant. Mit 63 Seiten umfasst es alle Aspekte, die im sicheren Umgang von Daten im GMP/GDP-Bereich berücksichtigt werden sollen. Von grundlegenden Prinzipien, wie dem ALCOA-Prinzip, bis hin zu Überlegungen für papierbasierte oder computergestützte Systeme oder dem Umgang mit sogenannten „Findings“ und potenziellen Risiken, werden alle Bereiche abgedeckt. Externe Aktivitäten „outsourcing activities“ und daraus resultierende Aktionen wie Audits, Überlegungen zur sicheren Lieferkette, Dokumentenverifizierung werden in einem eigenen Abschnitt besprochen. Das gilt auch für nötige behördliche Eingriffe: Mögliche „Mängel“ im Datenmanagement werden kategorisiert und Vorschläge zur Beseitigung dieser unterbreitet. Ein umfangreiches Glossar schließt das Dokument ab.
PIC/S: Q&A on Data Management and Integrity
Diese Guideline ersetzt die WHO Guidance on good data and record management practices (Annex 5, WHO Technical Report Series, No. 996, 2016) und wurde erweitert auf „GxP“ für medizinische Produkte. Im Sinne der Harmonisierung wurde das Dokument so weit wie möglich an bereits bestehende DI-Leitlinien, wie z. B. die der US FDA oder der PIC/S angepasst. Inhaltlich gesehen wird das Rad nicht neu erfunden, aber eine klare Struktur und Sprache sprechen für das Dokument. Hervorzuheben sind die aufgeführten Beispiele für Qualitäts-Risikomanagement und Datenintegritätsbewertungen sowie die zehn Beispiele für gute Dokumentationspraktiken in der Datenintegrität.
WHO TRS Nr. 1033, 2021, Annex 4
Dieses Dokument ist eine Überarbeitung der WHO Good manufacturing practices: water for pharmaceutical use (Gute Herstellungspraxis: Wasser für pharmazeutische Zwecke), aus dem Jahr 2011. Es berücksichtigt Wasser für pharmazeutische Zwecke (WPU), das als Bulkware hergestellt, gelagert und verteilt wird.
Beinhaltet sind
Vom Dokument ausgeschlossen sind die Herstellung, Lagerung und Nutzung von Wasser in Qualitätskontroll-Laboratorien.
WHO TRS Nr. 1033, 2021, Annex 3
Da die Covid-Pandemie die meisten Vor-Ort-Inspektionen weiter einschränkt, klärt die FDA allgemeine Fragen, zum Thema Remote Inspections:
Die Leitlinie Remote Interactive Evaluations of Drug Manufacturing and Bioresearch Monitoring Facilities During the COVID-19 Public Health Emergency umreißt
Beschrieben werden interaktive und virtuelle Tools, die für Ferninspektionen eingesetzt werden. Ein Einsatz ist für Standorte geplant, in denen pharmazeutische Produkte, einschließlich biologischer Produkte, hergestellt, verarbeitet, verpackt oder gelagert werden.
Hersteller werden risikobasiert zur Teilnahme an einer interaktiven Fernbewertung bestimmt. In einem virtuellen Meeting werden nötige Vorabsprachen getroffen. Es kann mehrere Gründe für Inspektionen geben:
Die Standorte können die Aufforderung der FDA zur Durchführung einer Fernbeurteilung ablehnen. Die FDA wird keine Anfragen von Antragstellern oder Einrichtungen zur Durchführung einer interaktiven Remote-Evaluierung annehmen. Die Entscheidung, eine interaktiven Remote-Inspektion zu veranlassen liegt ausschließlich bei der FDA und basiert auf Risikopotenzial und bisheriger Compliance.
Im Nachgang einer Remote-Inspektion wird es – neben einer virtuellen Rücksprache mit dem Management – eine Liste aller “Findings” geben. Diese ist jedoch nicht als abschließende Entscheidung der FDA zu betrachten. Auf Grundlage einer solchen Bewertung wird die FDA auch keine “Form 483” ausstellen. Es wird aber eine Reaktion des Herstellers erwartet, sei es in der virtuellen Diskussion oder schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen.
Bitte beachten Sie, dass die Guidance nur für die Dauer der Pandemie gültig ist.
FDA: Remote Interactive Evaluations during the COVID-19 Public Health Emergency
Der Schwerpunkt des 22-seitigen Dokuments liegt auf produktspezifischen Qualitätsaspekten eines Medizinprodukts und/oder eines Teils eines Medizinprodukts, die einen Einfluss auf die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels haben können. Es ist dabei unabhängig davon, ob es sich um ein chemisches, biologisches oder radiopharmazeutisches Produkt handelt.
Die Leitlinie ist anwendbar für:
Nicht abgedeckt sind:
EMA: Guideline on combination products
Die EU-Verordnung 2017/745, kurz auch als EU-MDR bezeichnet, trat am 26. Mai 2021 endgültig in Kraft. Damit werden hohe Standards für die Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten eingefordert.
Die Europäische Kommission hat dazu ein Q&A-Dokument veröffentlicht. Es beschreibt
Der Inhalt des Q&As ist allgemein gehalten und ähnelt einem Überblick. Es wird darauf hingewiesen, dass für einige MDR-Bestimmungen einen Übergangsfrist bis 2025 eingeräumt wird, um einen reibungslosen „Transfer“ zu ermöglichen. Die Verordnung für In-vitro-Diagnostika (EU-IVDR) wird am 26. Mai 2022 in Kraft treten.
Die Medizinprodukteverordnung (MepV) wurde umfassend revidiert. Die Regelungen für Medizinprodukte sind darin eng an die neue EU-Verordnung MDR angepasst.
Bitte beachten Sie: Die Aktualisierung des MRA zwischen der Schweiz und der EU ist noch ausstehend. Davon ist der der gegenseitige Marktzugang und Warenverkehr von Medizinprodukten, koordinierte Marktüberwachungsaktivitäten und Informationsaustausch zwischen den Behörden, die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen betroffen und der Zugang zu EUDAMED betroffen. Der Bundesrat hat am 19. Mai 2021 ergänzend einen Änderungserlass zur MepV verabschiedet. Darin werden verschiedene Maßnahmen und Übergangsfristen definiert, um die Versorgung der Schweiz mit sicheren Medizinprodukten weiterhin zu gewährleisten und die negativen Auswirkungen auf die Marktüberwachung zu dämpfen.
Das MPDG löst in Deutschland das Medizinproduktegesetz (MPG) ab. Es ist seit dem 26.5.2021 für Medizinprodukte verbindlich. Derzeit noch ausgenommen sind In-vitro Diagnostika, die bis zum 26.5.2022 noch nach dem MPG reguliert werden. Danach gilt auch für sie das MPDG.
Das MPDG dient der Durchführung und Ergänzung der EU-MDR, (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte. Es ergänzt somit die Medizinprodukteverordnungen EU-MDR/IVDR um nationale Vorgaben.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine gekürzte Version.
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