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ICH: Q5A(R2)-Leitlinie zur viralen Sicherheit biotechnologischer Produkte finalisiert

ICH: Q5A(R2)-Leitlinie zur viralen Sicherheit biotechnologischer Produkte finalisiert

Die Versammlung des International Council for Harmonisation (ICH) hat die überarbeitete Q5A(R2)-Leitlinie zur viralen Sicherheit biotechnologischer Produkte final angenommen. Die Leitlinie beschreibt die allgemeine Vorgehensweise zur Prüfung und Bewertung der Virussicherheit dieser Produkte und legt dar, welche Daten in Zulassungsanträgen und Registrierungsdossiers für diese Produkte vorgelegt werden sollten. Dazu gehören Biotherapeutika und biologische Produkte, die aus charakterisierten Zellkulturen menschlichen oder tierischen Ursprungs (Säugetiere, Vögel, Insekten) gewonnen werden. Der darin verwendete Begriff „Virus“ schließt nicht konventionell übertragbare Erreger, wie Säugetierprionen-assoziierte Erreger, nicht mit ein.

Das Dokument bezieht sich auf:

  • Produkte, die aus In-vitro-Zellkulturen unter Verwendung rekombinanter DNA-Technologien hergestellt werden, wie z. B. Interferone, monoklonale Antikörper und rekombinante Subunit-Impfstoffe.
  • Produkte, die aus in vivo als Aszites gezüchteten Hybridomazellen gewonnen werden
    (Anhang 1 enthält zusätzliche Informationen zur Prüfung von in vivo gewachsenen Zellen).
  • Bestimmte gentechnisch hergestellte virale Vektoren und von viralen Vektoren abgeleitete Produkte, die ohne negative Auswirkungen auf das Produkt einer Virus-Clearance unterzogen werden können. Zu diesen Produkten zählen virale Vektoren, die durch transiente Transfektion oder aus einer stabilen Zelllinie oder durch Infektion mit einem rekombinanten Virus hergestellt werden. Dazu gehören auch von viralen Vektoren abgeleitete rekombinante Proteine, z. B. von Baculoviren exprimierte virusähnliche Partikel (VLPs), Proteinuntereinheiten und Impfstoffe und Therapeutika auf Nanopartikelbasis.
  • Adenoassoziierte Virusvektoren (AAV) für die Gentherapie, die für ihre Produktion auf Hilfsviren wie Baculovirus, Herpes-simplex-Virus oder Adenovirus angewiesen sind
    (Spezifische Hinweise zu gentechnisch veränderten viralen Vektoren und aus viralen Vektoren gewonnenen Produkten sind in Anhang 7 enthalten).

Ausgeschlossen sind:

  • Inaktivierte virale Impfstoffe und abgeschwächte virale Lebendimpfstoffe, die selbstreplizierende Erreger enthalten.

Es werden drei verschiedene, sich ergänzende Ansätze zur Kontrolle der potenziellen viralen Kontamination von Biotechnologieprodukten beschrieben:

  • Die Auswahl und Prüfung von Zelllinien und anderen Rohstoffen, einschließlich Medienkomponenten, auf die Abwesenheit unerwünschter infektiöser Viren
  • Die Bewertung der Fähigkeit der Produktionsprozesse zur Beseitigung infektiöser Viren
  • DieTestung des Produkts auf die Abwesenheit von kontaminierenden infektiösen Viren in den entsprechenden Produktionsschritten.

Die Leitlinie hat die Stufe 4 des ICH-Prozesses erreicht, gilt nun als harmonisiert und repräsentiert den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Dies wurde im Anschluss an die ICH-Sitzung vom 31. Oktober 2023 in Prag bekannt gegeben. Der Entwurf für die Leitlinie wurde erstmals im September 2022 vorgelegt (wir berichteten). Sie wird derzeit von der ICH implementiert und anschließend auf der ICH-Webseite veröffentlicht.


Quelle:

ICH: Press Release: ICH Assembly Meeting, Prague, Czech Republic, October/November 2023

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