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17.07.2023

BMG: Referentenentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

BMG: Referentenentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat Anfang Juli 2023 einen Referentenentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) veröffentlicht. Der Entwurf wurde am 28. April in die Ressortabstimmung zur Prüfung durch die anderen Ministerien gegeben.


Bereits im April hat das BMG ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierten Abgabe von Cannabis als Genussmittel vorgestellt:

  1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-kommerzieller Eigenanbau zu nicht-medizinischen Zwecken
  2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Der neue Referentenentwurf zum Cannabisgesetz (CanG) betrifft die 1. Säule des Eckpunktepapiers. Diese soll den privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbau zu nicht-medizinischen- und nicht-gewinnorientierten-Zwecken regeln. Zudem soll die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene zum Eigenkonsum ermöglicht werden. Das 161-seitige Cannabisgesetz beinhaltet zwei neue Gesetze und eine Gesetzesänderung:

  • Artikel 1 Gesetz zum privaten und zum gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken (Cannabisanbaugesetz – CanAnbauG)
    • Unterliegt bestimmten Anforderungen und Schutzmaßnahmen, sowie der Erlaubnispflicht bei gemeinschaftlichem Eigenanbau.
       
  • Artikel 2 Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG)

Bisher gilt: Für den Anbau, Handel und Vertrieb brauchen Unternehmen gemäß dem Arzneimittelgesetz, AMG, bisher eine Sachkundige Person (QP) und eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Zusätzlich ist eine betäubungsrechtliche Erlaubnis der Bundesopiumstelle vorzuweisen.

Mit dem neuen Medizinal-Cannabisgesetz soll statt einer Sachkundigen Person eine Verantwortliche Person mit der erforderlichen Sachkenntnis benannt werden und die benötigte Erlaubnis der Bundesopiumstelle entfallen. Die bürokratischen Vorgaben für Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sollen insgesamt verringert werden. Weiterhin bedarf es einer Erlaubnis des BfArM, um medizinischen Cannabis anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben zu können.

  • Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), zur Streichung von Cannabis und damit der Wirkstoffgruppe Tetrahydrocannabinol (THC) und dem Isomer Dronabinol

Laut BMG ist das Inkrafttreten für Ende dieses Jahres vorgesehen. Nach vier Jahren soll eine Evaluation der Vorgaben zu Säule eins insbesondere im Hinblick auf mögliche erforderlich werdende Anpassungen zum Gesundheits- und Jugendschutz erfolgen.

Für den kommerziellen Gebrauch von Cannabis soll ein Gesetzesentwurf im zweite Halbjahr 2023 folgen.


Quelle:

BMG: Referentenentwurf


 

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