Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Die Schweiz, die neue EU-MDR und ein fehlendes MRA

Die Schweiz, die neue EU-MDR und ein fehlendes MRA

Die neue europäische Medizinprodukteregulierung ist seit dem 26.5.2021 in Kraft. Parallel dazu wurde auch in der Schweiz eine Totalrevision der Medizinprodukteverordnung MepV vorgenommen. Dafür zuständig ist das BAG (Bundesamt für Gesundheit). Im Kontext der Angleichung der MepV und der KlinV-Mep an die neuen EU-Verordnungen MDR und IVDR über Medizinprodukte wurde aber auch eine Aktualisierung des bestehenden MRA (Mutual Recognition Agreement) der Schweiz mit der EU notwendig. Durch dieses Abkommen werden ein hindernisfreier Marktzugang und die gemeinsame Überwachung gewährleistet. Aufgegleist ist das MRA wiederum in einem “Gesamtpaket” eines institutionellen Rahmenabkommens (Insta), das bisher nicht abschließend vereinbart werden konnte. Im Gegenteil: Die Schweiz hat mittlerweile die Verhandlungen mit der EU abgebrochen und als gescheitert bezeichnet.

Dieses Szenario hat gravierende Konsequenzen: 
Von der ausstehenden Aktualisierung des MRA-Abkommens sind der gegenseitige Marktzugang und Warenverkehr von Medizinprodukten, koordinierte Marktüberwachungsaktivitäten und Informationsaustausch zwischen den Behörden oder die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen betroffen. Ohne MRA-Aktualisierung wird Swissmedic der Behördenzugang zu der seit dem 1. Dezember 2020 verfügbaren zentralen europäischen Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED) verwehrt. Swissmedic wird aus den Arbeitsgruppen zur gemeinsamen Überwachung der neuen Medizinprodukte ausgeschlossen und kann nicht auf vollzugsrelevante Daten zugreifen. 

Wie geht es weiter? 
Für den Fall eines gescheiterten Abkommens hat der schweizerische Bundesrat am 19.5.2021 ergänzend zum revidierten Medizinprodukterecht einen Änderungserlass zur MepV verabschiedet. Darin werden verschiedene Massnahmen und Übergangsfristen definiert, um die Versorgung der Schweiz mit sicheren Medizinprodukten weiterhin zu gewährleisten und die negativen Auswirkungen auf die Marktüberwachung zu dämpfen. So ermöglichen die Bestimmungen den einseitigen Marktzugang von in der EU nach neuer Regulierung zertifizierten Medizinprodukten und vermindern damit Versorgungsstörungen in der Schweiz. Seit dem 26.5.2021, müssen schweizerische Hersteller in der EU einen sogenannten Bevollmächtigten für ihre Produkte etablieren. 

Der Bundesrat hat zum Teil längere Übergangsfristen festgelegt. Diese betreffen insbesondere Registrier- und Meldepflichten. Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte müssen sich bei Swissmedic registrieren und erhalten eine einmalige Identifikationsnummer («Swiss Single Registration Number» CHRN). Die Registrierung bei Swissmedic für eine CHRN-Vergabe wurde bereits im Vorfeld vorbereitet.

Es bleibt zu hoffen, dass es doch noch gelingt, eine Einigung zum institutionellen Rahmenabkommen Schweiz - EU zu erzielen.


Quelle:

BAG: Mitteilungen

Kennen Sie den GMP-BERATER?

Er ist das weltweit größte Wissensportal für Qualitätsmanagement in der Pharmaindustrie. Der Demozugang ist kostenlos und endet automatisch.

Jetzt unverbindlich testen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Frage der Woche | GMP-Verlag

Welche Arten von raumlufttechnischen Systemen gibt es in der Pharmaherstellung?

Hier geht es zur Antwort:
Weiterlesen
Reinigungsvalidierung: Wenn PDE-Gutachten und Worst Case nicht zusammenpassen

Reinigungsvalidierung: Wenn PDE-Gutachten und Worst Case nicht zusammenpassen

Belastbare PDE-Gutachten sind die Grundlage einer risikobasierten Reinigungsvalidierung. Der Beitrag zeigt, welche Mängel diesbezüglich bei GMP-Inspektionen häufig auftreten und wie Sie diese vermeiden können.

Weiterlesen
FDA: Anpassung der Nitrosamin-Grenzwerte für Arzneimittel zur kurzzeitigen Anwendung

FDA: Anpassung der Nitrosamin-Grenzwerte für Arzneimittel zur kurzzeitigen Anwendung

Die FDA hat ihre Empfehlungen zu den Acceptable Intake (AI) Limits für Nitrosamin-Verunreinigungen aktualisiert. Neu akzeptiert die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Less-Than-Lifetime-(LTL)-Anpassung der AI-Grenzwerte für Arzneimittel, die nicht lebenslang angewendet werden. Dies ist gleichzeitig eine Annäherung an das LTL-Konzept von ICH M7(R2).
Weiterlesen
Swissmedic: SMS-Registrierung für Wirkstoffe als Voraussetzung für GMP-Zertifikate

Swissmedic: SMS-Registrierung für Wirkstoffe als Voraussetzung für GMP-Zertifikate

Ab dem 15. November 2026 müssen Wirkstoffe in der EMA-Datenbank Substance Management Services (SMS) registriert sein, damit Swissmedic sie in Betriebsbewilligungen und GMP-Zertifikaten für Wirkstoffhersteller aufführen kann. Hintergrund sind Änderungen an der EudraGMDP-Datenbank.
Weiterlesen
News: EMA

EMA: Neue Q&As zu biologischen Arzneimitteln

Die EMA hat ihre Q&As zu biologischen Arzneimitteln um einen neuen Abschnitt zu „Arzneimitteln mit Sekretomen oder extrazellulären Vesikeln (EVs) aus menschlichen oder tierischen Zellen“ ergänzt.
Weiterlesen
News: Europa

EU: Rat nimmt Pharmapaket an

Der Rat der Europäischen Union hat am 28. September 2026 das EU-Pharmapaket angenommen. Damit hat die umfassende Reform des europäischen Arzneimittelrechts eine weitere wichtige Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen.
Weiterlesen
Vorheriges
Nächstes