Die Swissmedic hat Ende Juni ein Merkblatt zur Mandatierung eines Schweizer Bevolllmächtigten für Medizinprodukte veröffentlicht. Unter Punkt 2 steht dazu:
Hat der Hersteller eines Medizinproduktes seinen Sitz nicht in der Schweiz, so dürfen seine Produkte nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ein Bevollmächtigter mit Sitz in der Schweiz mandatiert wurde (Art. 51 Abs. 1 MepV). Dies gilt auch für Hersteller mit Sitz in der EU.
Der Name und die Adresse dieser sogenannten “Schweizer Bevollmächtigten”(CH-REP) müssen gut lesbar neben dem “CH-REP”-Symbol auf der Produktverpackung angegeben werden. Das “CH-REP”-Symbol steht zum Download zur Verfügung.
Es gelten die folgenden Übergangsfristen nach Art. 104a der schweizerischen MepV:
a. für Produkte der Klasse III, implantierbare Produkte der Klasse IIb und aktive implantierbare Medizinprodukte: bis zum 31. Dezember 2021;
b. für nicht implantierbare Produkte der Klasse IIb und Produkte der Klasse IIa: bis zum 31. März 2022;
c. für Produkte der Klasse I: bis zum 31. Juli 2022.
Quelle:
Swissmedic: Medizinprodukte
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