Werden Arzneimittel als Fälschung erkannt oder eine Fälschung vermutet, so muss der Großhändler den Zulassungsinhaber und die zuständige Behörde umgehend informieren. Die verdächtigen bzw. gefälschten Arzneimittel müssen in einem gesonderten Bereich gelagert werden. Eine detaillierte Dokumentation und Untersuchung des Vorgangs ist erforderlich.
[GMP-BERATER, Kapitel 24.H]