Ein pharmazeutischer Unternehmer kann grundsätzlich sämtliche arzneimittelrechtlichen Verpflichtungen an Dritte delegieren. Die Beauftragung Dritter mit bestimmten Tätigkeiten entbindet den pharmazeutischen Unternehmer aber nicht von seiner finalen Verantwortung für diese Tätigkeiten: Er bleibt für die Qualität der hergestellten Arzneimittel auch dann verantwortlich, wenn er sie ganz oder teilweise im Auftrag herstellen oder prüfen lässt.
[GMP-BERATER, Kapitel 1.L]
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