Als Mindestanforderung sieht der Artikel vor, dass der Großhändler die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals (Unique Identifier, UI) zumindest bei den Arzneimitteln überprüft, die sich in seinem physischen Besitz befinden und bei denen es sich um
Ein Großhändler kann die Echtheit von Produkten anderen Herkunft als den in Artikel 20 genannten über die UI überprüfen, wenn sich das Produkt nicht im physischen Besitz befindet. Dies ist als eine zusätzliche Kontrolle zu bewerten. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, die UI zu überprüfen, sobald sich das Erzeugnis im physischen Besitz befindet, und kann sie daher nicht ersetzen. Nur zugelassene Lieferanten mit Sitz in der EU können Arzneimittel in der EU in Verkehr bringen. Die Überprüfung des UI von Packungen, die sich außerhalb der EU befinden, ersetzt nicht die Einfuhrprüfung und die Zertifizierung der Chargen nach der Einfuhr durch befugte Arzneimittelhersteller.
Quelle:
EC: Q&A on safety features for medicinal products for human use, Version 20
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