Auszug aus dem GMP-BERATER, Kapitel 20.F.4 Verunreinigungen in Wirkstoffen
Allgemein gesprochen können N-Nitrosamine gebildet werden, wenn bestimme Amine und ein Nitrosierungsmittel unter bestimmten Bedingungen kombiniert werden (das EMA Q&A Dokument (Q&A Nr. 4) nennt darüber hinaus noch andere mögliche Erzeugungswege, wie z. B. Oxidations- und Reduktionsprozesse aus hydrazinartigen Verbindungen und N-Nitro-Derivaten).
Der Hauptgrund für die Bildung von Nitrosaminen bei der chemischen Wirkstoffsynthese ist die Anwesenheit von Nitritsalzen und -estern oder anderen Nitrosierungsmitteln in Gegenwart von sekundären, tertiären Aminen. Neben der direkten Verwendung dieser Verbindungen innerhalb eines Herstellungsschrittes sind auch andere Wege innerhalb eines Herstellungsprozesses denkbar, die zu einer solchen Konstellation führen können (z. B. Verschleppung oder Abbauprozesse; weitere Informationen dazu: siehe unten in diesem Abschnitt).
Beispiele für Nitrosierungsmittel sind:
Quellen für sekundäre, tertiäre oder quartäre Amine bei der Wirkstoffsynthese können unter anderem sein:
Dabei können die Amin-Funktionalitäten Bestandteil dieser Stoffe sein, oder als Verunreinigung vorliegen. Ebenso können die Amin-Funktionalitäten durch Abbau von bestimmten Stoffen (z. B. Amid-Lösungsmittel) entstehen.
Allgemein zu nennen sind auch bestimmte technische oder GMP-Aspekte bei der Wirkstoffherstellung, die zu erhöhten Risiken führen können:
Aus Sicht der Autoren ist die Verwendung von kontaminierten Rohstoffen, die von Lieferanten bestellt werden, ein häufig unterschätztes Risiko. Solche Rohstoffe können Rest-Nitrosamine oder nitrosierende Mittel enthalten und die Kontrolle dieser Risiken ist für den Wirkstoffhersteller nicht vollumfänglich möglich. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Lieferantenqualifizierung unter Berücksichtigung dieser Aspekte.
Weitere im EMA Q&A Dokument genannte spezifische Risiken bei der Wirkstoffherstellung sind:
Darüber hinaus nennt das EMA Q&A Dokument spezifische Risiken in Bezug auf die Arzneimittelherstellung (z. B. bestimmte Verpackungsmaterialien).
N-Nitrosamine gelten gemäß ICH M7(R2) als Substanzen der „cohort of concern“; für diese Substanzen kann das „Threshold of Toxicological Concern“ (TTC) Konzept von 1.5 µg/Tag nicht routinemäßig angewendet werden. Daher sind stoffspezifische akzeptable Aufnahmemenge (AIs) festzulegen, für die ein vernachlässigbares Risiko (theoretisches erhöhtes Krebsrisiko von <1 in 100.000 bei einer lebenslangen Exposition) zu erwarten ist. Die Berechnung der AIs geht von einer lebenslangen täglichen Verabreichung der maximalen Tagesdosis des Arzneimittels aus. Der „less than lifetime“ (LTL) Ansatz sollte laut EMA Q&A Dokument nicht angewandt werden, sondern kann nur nach Konsultation der zuständigen Behörden als vorübergehende Maßnahme in Betracht gezogen werden, bis weitere Maßnahmen ergriffen werden können, um den Gehalt an Verunreinigungen zu verringern. Der bereits erwähnte Anhang 1 des EMA Q&A Dokuments enthält Nitrosamine, für die bereits akzeptable Aufnahmemengen festgelegt wurden. Basierend auf den AIs können entsprechende Grenzwerte für Arzneimittel bestimmt werden. Die genaue Berechnung ist in Q&A Nr. 10 des EMA Q&A Dokuments ausführlich beschrieben.
Welche Regularien zu beachten sind, wie Nitrosamine bestimmt werden und wie die Bildung von Nitrosaminen vermieden werden kann, ist im GMP-BERATER, Kapitel 20.F.4.3 zu finden.
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