Auszug aus dem GMP-BERATER, Kapitel 1.I
In den Abschnitt 1.6 und 1.7 des Annex 16 „Zertifizierung durch eine Sachkundige Person und Chargenfreigabe“ des EU-GMP-Leitfadens werden die Routinepflichten der QP im Hinblick auf ihre Hauptaufgabe – die Chargenzertifizierung – aufgeführt.
die Chargendokumentation vollständig ist und den Vorgaben entspricht.
In Anbetracht der Fülle aller der QP zugeordneten Routinepflichten und -aufgaben wird deutlich, dass sie diese nicht oder nicht vollumfänglich alleine durchführen kann.
Im Hinblick auf die Prüfung der Chargendokumentation ist zur Unterstützung der QP ein System zu implementieren, in dem sämtliche Informationen zur Chargenzertifizierung zusammengetragen und an die QP weitergeleitet werden. Dieses System wird als Batch Record Review bezeichnet. Die QP kann darauf basierend ihre Entscheidung treffen.
Der Nutzen des BRR liegt zum einen darin, dass mit seiner Durchführung eine unabhängige Überprüfung der Chargendokumentation stattfindet. Die Person(en)/die Einheit, die den BRR vornimmt, ist weder in den Herstellungsprozess noch in den eigentlichen Erstellungsprozess der Dokumentation eingebunden.
Zum anderen bietet der BRR eine Unterstützung der QP bei der Erfüllung ihrer Routinepflichten.
Mit dem BRR wird festgestellt, ob die Chargendokumentation sowohl den regulatorischen als auch den unternehmensinternen Anforderungen entspricht. Der BRR umfasst den gesamten Herstellungsprozess – sowohl von Wirkstoffen als auch Arzneimitteln oder klinischen Prüfpräparaten – beginnend bei den Ausgangsstoffen über die Formgebung bis hin zur Verpackung und Qualitätskontrolle.
Der BRR und die daraus resultierende Qualitätsbeurteilung ist damit eine Voraussetzung für die Chargenzertifizierung bzw. den Freigabeentscheid der QP.
Für den Umfang des BRR gibt es keine allgemein geltende Forderung. Bei der Entscheidung sollten neben personellen Überlegungen die Risiken der herzustellenden Arzneiform oder des Wirkstoffs im Vordergrund stehen.
Im Mittelpunkt des BRR steht die unabhängige Überprüfung der Chargendokumentation.
Daneben verweist das Kapitel 6 des EU-GMP-Leitfadens auf weitere Dokumente, die als periphere Dokumente bezeichnet werden können. Bei den zu betrachtenden „Produktionsbedingungen“ (EU-GMP Leitfaden, Kapitel 6, Abschnitt 6.3) kann es sich z. B. um Unterlagen handeln, die sich mit der Untersuchung relevanter Umgebungsdaten (Räume, Geräte, Luft, etc.) befassen.
Bei der Durchführung eines BRR kann es erforderlich sein, derartige Informationen zu betrachten. Soweit nicht Bestandteil der Chargendokumentation, können zu den periphere Dokumenten z. B. gehören:
Da in einem zentral definierten Qualitätsmanagementsystem all diese Informationen an die BRR-Durchführenden gemeldet werden, liegen sie für die Durchführung des BRR zur direkten Einsicht vor. Möchte die QP für ihren Freigabeentscheid entsprechende Informationen persönlich einsehen, kann sie sie erfragen und in die Bewertung der Chargendokumentation zur Zertifizierung der Arzneimittel mit einbeziehen.
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