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Einfuhr von Arzneimitteln – Klarstellungen im Annex 21

Einfuhr von Arzneimitteln – Klarstellungen im Annex 21

Interpretationen der irischen Überwachungsbehörde HPRA

8 Min. Lesezeit | von Dr. Sabine Paris
Erschienen im LOGFILE Leitartikel 21/2022

Was hat der neue EU-Annex 21 zum Import von Arzneimitteln eigentlich geklärt? 
„Einfuhr ist als physische Einfuhr definiert und importierte Produkte müssen verzollt werden. Die Zertifizierung bzw. Bestätigung einer Charge eines Arzneimittels durch eine QP erfolgt erst nach der physischen Einfuhr und der Zollabfertigung in das Zollgebiet eines EU-/EWR-Staates“, lautet die Antwort von Ciara Turley, leitende GMP-Inspektorin bei der irischen Überwachungsbehörde HPRA.

Der heutige Leitartikel fasst die Informationen der HPRA zum Annex 21 zusammen, die auf dem HPRA GMP Information Day am 4./5. Mai in Dublin präsentiert wurden.


Der neue Annex 21: Importation of medicinal products zum EU-GMP-Leitfaden ist am 21. Februar 2022 veröffentlicht worden und tritt am 21. August 2022 in Kraft.

Der 6-seitige Anhang fasst die GMP-Anforderungen an Inhaber einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis für die Einfuhr von Arzneimitteln (Human-, Prüf- und Tierarzneimittel) von außerhalb der EU/des EWR zusammen (wir berichteten).

Die irische Arzneimittelbehörde HPRA hat am 4./5. Mai 2022 eine GMP- und eine GDP-Konferenz ausgerichtet. Die HPRA hat die Agenden sowie die Präsentationen auf ihrer Website veröffentlicht. In diesem Artikel habe ich Inhalte des Vortrags von Ciara Turley, leitender GMP-Inspektorin bei der HPRA, zum Annex 21 zusammengestellt.


Definition der Einfuhr im Annex 21

Einfuhr ist das physische Verbringen eines Arzneimittels von außerhalb des Gebiets des EWR/der EU; steuerliche Transaktionen sind nicht Gegenstand des Annex 21.

Die HPRA weist darauf hin, dass für die Beschaffung, Lieferung und Ausfuhr von Arzneimitteln eine Großhandelserlaubnis erforderlich ist. Für die rein finanzielle Einfuhr (ohne physische Einfuhr) ist keine Genehmigung durch die HPRA erforderlich.


Welche Genehmigung ist für die Einfuhr erforderlich?

Für die Einfuhr von Arzeimitteln ist eine Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis (Manufacturer/Importer Authorisation, MIA) notwendig.

Die folgenden EU-Regularien fordern dies:

  • Tierarzneimittelverordnung 2019/6 Artikel 88
  • Richtlinie für Humanarzneimittel 2001/83/EG Artikel 40 Absatz 3
  • Verordnung über klinische Prüfungen 536/2014 Artikel 61
  • GDP-Leitlinien 5.2

Regulatorische Erwartungen (nicht neu)

  • Importierte Produkte müssen physisch eingeführt werden, bevor sie von der sachkundigen Person (QP) zertifiziert werden können.
  • Die Betriebsstätte, in der die Chargenzertifizierung erfolgt, und die Betriebsstätte, die das importierte Produkt physisch in Empfang nimmt, falls unterschiedlich, müssen eine MIA haben.
  • Sofern keine entsprechenden Vereinbarungen zwischen der EU und dem Drittland bestehen (z. B. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA)), muss jede Charge eines Produkts bei der Einfuhr in die EU vor der Zertifizierung durch eine QP geprüft werden. Das GMP-Zertifikat des Labors muss die Prüfung der importierten Produkte einschließen.
  • Annex 16 enthält ausführliche Leitlinien z. B. zu Probenahme, Umgang mit mehreren Herstellungsstätten und Überwachung der Lieferkette durch die QP.

Was hat der Annex 21 geklärt?

Einfuhr ist als physische Einfuhr definiert und importierte Produkte müssen verzollt werden.

Die Zertifizierung bzw. Bestätigung einer Charge eines Arzneimittels durch eine QP erfolgt erst nach der physischen Einfuhr und der Zollabfertigung in das Zollgebiet eines EU-/EWR-Staates.

Geltungsbereich: Arzneimittel, die nur zur Ausfuhr in die EU/den EWR gelangen und weder in irgendeiner Form verarbeitet noch für das Inverkehrbringen in der EU/dem EWR freigegeben werden, fallen nicht unter Annex 21.


Beispiele für Einfuhrszenarien

Beispiel 1

Ein Produkt wird in Südafrika hergestellt, in das Vereinigte Königreich transportiert, im Vereinigten Königreich getestet, in Irland zertifiziert und an den britischen Markt geliefert.

Das Produkt wird nicht in die EU eingeführt. Daher fällt die Lieferkette nicht unter die von der HPRA genehmigten Tätigkeiten der MIA.

Beispiel 2

Ein Arzneimittel wird in der EU hergestellt und der Hersteller ist im Besitz einer MIA. Das Eigentum an dem Arzneimittel geht auf ein Unternehmen in einem Drittland über, aber das Produkt verbleibt physisch in der EU. Ein irisches Unternehmen möchte das Eigentumsrecht von dem Unternehmen in dem Drittland erwerben.

Wäre es möglich, bei der HPRA ein MIA für diese Tätigkeit zu beantragen? Der irische MIA-Inhaber verfügt auch über eine Großhandelserlaubnis.

Die HPRA stellt keine MIA für finanzielle Importe (ohne physische Einfuhr) aus.

Beispiel 3

Ein Arzneimittel wird in einem EU-Land hergestellt und getestet, bevor es zur Sekundärverpackung in das Vereinigte Königreich exportiert wird. Es wird danach wieder in die EU eingeführt, um auf mehreren EU-Märkten verkauft und vertrieben zu werden. Muss die Charge nach der Einfuhr in die EU erneut geprüft werden?

Ja, eine Prüfung bei der Einfuhr ist erforderlich, wenn das Produkt zur Herstellung außerhalb des EWR verbracht wurde, einschließlich der Sekundärverpackung.

Beispiel 4

Die Produkte werden in der Schweiz hergestellt. Die Produkte werden von der Schweiz nach Deutschland versandt. Die Produkte werden von Deutschland aus in alle EU-Märkte versandt.

1) Ist eine lokale QP-Zertifizierung in jedem EU-Staat erforderlich, wenn das Produkt bereits in Deutschland von einer QP freigegeben wurde?

Wenn eine Charge eines Produkts von einer QP in der EU für einen bestimmten Markt zertifiziert wurde, muss dieselbe Charge im Allgemeinen nicht erneut zertifiziert werden. Beispiele für Ausnahmen sind, wenn das Produkt außerhalb der EU/des EWR weiter exportiert und wieder importiert wird oder wenn das Produkt vor der Freigabe für den spezifischen Markt einem weiteren Herstellungsvorgang unterzogen wird (z. B. Umpacken).

2) Ist eine zollamtliche Einfuhr erforderlich?

Die Anforderungen des Zolls ändern sich durch die Umsetzung von Anhang 21 nicht.

3) Ist ein „finanzieller Import“ erforderlich?

Die HPRA erteilt keine Genehmigungen für finanzielle Importe (ohne physische Einfuhr). Für zusätzliche gebietsspezifische Anforderungen sollten die lokalen Aufsichtsbehörden kontaktiert werden.

Beispiel 5

Sind Tests nach der Einfuhr erforderlich, da sowohl mit den Staaten, in denen die Herstellung und Verpackung der Bulkware erfolgt, als auch mit den Staaten, in denen das Produkt anhand der EU-Fertigproduktspezifikation getestet wird, ein MRA besteht?

Die meisten MRAs haben einen bilateralen territorialen Geltungsbereich (d.h. Geltung im MRA-Staat und in der EU und nicht zusätzlich für Herstellungschritte in einem weiteren  MRA-Staat), so dass in den meisten Fällen eine Einfuhrprüfung erforderlich ist.

 

Quelle: „Annex 21 – Importation of Medicinal Products“ – Vortrag von Ciara Turley, Senior GMP Inspector bei der HPRA, HPRA GMP Information Day, 4./5. Mai 2022, Dublin;

HPRA: GDP and GMP conferences, https://www.hpra.ie/homepage/medicines/news-events/item?t=/gdp-and-gmp-conferences-registration-announcement&id=50581126-9782-6eee-9b55-ff00008c97d0


Haben Sie Fragen oder Anregungen? Bitte schreiben Sie uns: redaktion@gmp-verlag.de

Dr. Sabine Paris
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