09.03.2023

GMP-BERATER AL 1/2023

GMP Praxiswissen

Kapitel 4 Anlagen

4.D Anlagensteuerung und Prozessleitsysteme

Dieses Kapitel wurde überarbeitet, um den aktuellen Stand der Technik auf diesem Themengebiet wiederzugeben.

Anlagensteuerungen dienen dazu, wiederkehrende Prozesse zu automatisieren. Je nach Einsatzzweck und Komplexität des Systems kommen unterschiedliche Methoden der Anlagensteuerung zum Einsatz. Üblicherweise werden heute Anlagen mit Mikroprozessorsteuerungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) verwendet. Um einen Prozess steuern zu können, müssen mithilfe von kalibrierten Sensoren qualitätsrelevante Prozessparameter gemessen werden. Die Einhaltung der Parameter in ihren Grenzen durch automatische Regelkreise wird im Rahmen der Funktionsqualifizierung überprüft. Sobald Mikroprozessoren oder speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) eingesetzt werden, muss der Geltungsbereich der Computervalidierung beachtet werden.

In der Regel fallen SPS in die Kategorie 4 nach GAMP® 5 und müssen daher qualifiziert werden. Die Anforderungen an die Funktionen und die Hard- und Software werden in den Benutzeranforderungen (URS) beschrieben. Eine gründliche Erarbeitung der URS und des Pflichtenheftes (FS) vereinfacht die nachfolgende Qualifizierung. Die Basis für den Testumfang wird vom Betreiber mittels einer Risikoanalyse festgelegt. Der Lebenszyklus einer SPS unterliegt den gleichen Anforderungen wie z. B. der zugehörigen Anlage. Die Qualifizierung der SPS kann im Rahmen der Anlagenqualifizierung bearbeitet werden.

Prozessleitsysteme (PLS) werden eingesetzt, um den Produktionsprozess teilanlagenübergreifend zu überwachen und zu steuern. Dabei kann zwischen systemspezifischer und meist SPS-basierter Hardware unterschieden werden, die verschiedene Vor- und Nachteile aufweisen. Die Herausforderung bei der Einführung eines PLS stellen die vielen zu integrierenden Schnittstellen dar, die bei der Projektdurchführung, Qualifizierung und Dokumentation zu beachten sind.
(Steffen Wöllner)

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Kapitel 6 Qualifizierung

6.A Anforderungen an die Qualifizierung aus Behördensicht

Dieses Kapitel wurde überarbeitet und dabei umfänglich ergänzt. Neben aktuellen Grundsätzen, die sich u.a. aus ICH Q10 und Q12 ergeben, wurden zusätzliche Schwerpunkte auf die Entwicklung des Anlagendesigns, die Einbindung von GEP-Aktivitäten sowie den Umgang mit Qualifizierungsdaten gelegt. Dabei sind aktuelle Standards aus den zitierten Guidelines der ISPE, PDA und ECA eingeflossen.

Qualifizierungen sollen die Geeignetheit von Anlagen für ihren vorgesehenen Zweck belegen. Dabei spielt das Anlagendesign eine wichtige Rolle: es beeinflusst nicht nur die Funktionalität der Anlage im Hinblick auf den Herstellungsprozess und die Prozessvalidierung, sondern auch die Reinigbarkeit und damit die Reinigungsvalidierung.

Gerade bei umfangreichen Qualifizierungsprojekten gilt es, viele Aktivitäten zu planen und zu koordinieren. Dazu ist solides Projektmanagement erforderlich. Die Fülle an Wissen und Informationen sollte allen Beteiligten zugänglich sein. Um dies zu realisieren, bedarf es eines guten Wissensmanagements. Von grundsätzlicher Bedeutung für die inhaltliche Gestaltung der Qualifizierung ist das Risikomanagement.

Die Forderung nach einer Qualifizierung findet sich in allen relevanten GMP- Regularien, wie AMG, AMWHV und EU-GMP-Leitfaden.

Für die Qualifizierung der Anlagen im Herstellungsbereich ist der Leiter der Herstellung verantwortlich. Entsprechendes gilt für Geräte und Anlagen in der Qualitätskontrolle, für deren Qualifizierung der Leiter der Qualitätskontrolle die Verantwortung trägt.

Die Qualifizierung ist Teil des Lebenszyklus einer Anlage. Üblicherweise werden vier Phasen unterschieden: Designqualifizierung (DQ), Installationsqualifizierung (IQ), Funktionsqualifizierung (OQ) und Leistungsqualifizierung (PQ). Dabei können FAT- und SAT-Tests berücksichtigt werden. Nach Abschluss der Erstqualifizierung muss ein Verfahren zur Aufrechterhaltung des Qualifizierungsstatus implementiert werden. Wichtige Elemente sind kontinuierliches Anlagenmonitoring, Änderungskontrolle und die jährliche Produktqualitätsüberprüfung (PQR).

Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Anlagenlieferant und Betreiber können Synergien genutzt und doppelte Arbeiten vermieden werden. Voraussetzung ist eine GMP-gerechte Dokumentation und Abwicklung seitens des Anlagenlieferanten. Auch Qualifizierungsdienstleister können eingebunden werden. Wird die Qualifizierung oder Teile davon durch Dritte ausgeführt, müssen entsprechende vertragliche Regelungen getroffen werden. Dies betrifft auch den Umgang mit den Qualifizierungsdaten.

Ob intern oder extern – beim Umgang mit Qualifizierungsdaten sind viele Anforderungen zu beachten. So muss die Integrität der Rohdaten von der Erfassung über die Verarbeitung bis zur Archivierung sichergestellt werden. Dabei ist das ALCOA+-Prinzip zugrunde zu legen. Alle Datentransfers müssen einer kritischen Bewertung unterzogen werden. Die Modalitäten der Datensicherung und Archivierung sollten frühzeitig festgelegt werden.

Die Schlüsselelemente der Qualifizierung und Validierung sollten in einem Validierungsmasterplan (VMP) beschrieben werden. Die Qualifizierung einzelner Anlagen wird in Form von Qualifizierungsplänen und –berichten dokumentiert. Der Zusammenhang zwischen den Dokumenten muss klar erkennbar sein, z. B. durch die Kennziffernvergabe. Es gelten die allgemeinen Anforderungen an eine GMP-gerechte Dokumentation gemäß Kapitel 4 des EU-GMP-Leitfadens. Bei elektronischen Dokumentationsverfahren sind zusätzlich die Anforderungen des Annex 11 zu beachten. Die Aufbewahrungsdauer ist nicht verbindlich festgelegt, es wird jedoch empfohlen, hierfür die gleichen Maßstäbe anzulegen wie für die Chargendokumentation.
(Dr. Michael Hiob) 

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Kapitel 8 Reinigungsvalidierung

8.B Reinigungsverfahren

Dieses Kapitel wurde grundlegend überarbeitet und ergänzt. Neue inhaltliche Schwerpunkte sind Reinigungsmittel sowie die Entwicklung und Optimierung von Reinigungsverfahren vor dem Hintergrund eines nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen.

Die vier wichtigsten Einflussfaktoren für den Erfolg der Reinigung von Equipment sind die Parameter Mechanik, Temperatur, Zeit und Chemie. Das Zusammenspiel dieser Parameter wird auch als Sinner’scher Kreis bezeichnet.

Steigende Energiepreise, bewusster Umgang mit Ressourcen sowie die Forderung nach einer Senkung des CO2-Ausstoßes führen auch bei der Reinigung pharmazeutischer Anlagen zu einem Umdenken. Die Optimierung von Reinigungsverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Effizienz und Umweltverträglichkeit setzt ein fundiertes Prozessverständnis voraus. Dies beinhaltet auch die Kenntnis der Zusammensetzung und Wirkungsweise der verwendeten Reinigungsmittel. Im Kontext der Reinigungsvalidierung kommt hinzu, dass Grenzwerte für Reinigungsmittelrückstände festgelegt und deren Einhaltung mit geeigneten analytischen Methoden geprüft werden müssen. Sowohl für die Grenzwertfestlegung als auch für die Analytik ist also eine vertiefte Kenntnis der eingesetzten Reinigungsmittel erforderlich.

Die Reinigung von produktberührendem Equipment unterliegt neben den allgemeinen hygienischen Anforderungen nach optischer Sauberkeit auch der Notwendigkeit der Validierung. Um ein validiertes und effizientes Reinigungsverfahren zu erstellen, sind standardisierte und reproduzierbare Prozessschritte notwendig. Diese Forderung ist besonders bei manuellen Reinigungsverfahren nicht immer einfach zu erfüllen. Ein höherer Grad an Automatisierung mit modernen Technologien schafft Sicherheit im Reinigungsprozess.

Reinigung verbraucht Ressourcen für den eigentlichen Prozess und bindet zusätzliche Kapazitäten für Analytik und Dokumentation. Für die Entwicklung eines effizienten Verfahrens sollte eine Datenanalyse zu Wirkstoffen, Hilfsstoffen und Equipment erfolgen. Durch eine Kombination von labortechnischen Analysen der Reinigungsparameter und technologischen Voraussetzungen können belastbare Reinigungsstudien entwickelt werden. Die Implementierung, d. h. der Übergang vom Labor in die Praxis, erfolgt häufig unter Zeitdruck, auch im Hinblick auf die erforderliche Validierung. Dennoch sollte die Optimierung nicht vernachlässigt werden, insbesondere unter Betrachtung der energie- und preisintensiven Ressourcen sowie der notwendigen Zeit für eine Reinigung. Eine Optimierung VOR der Validierung bedeutet zwar zunächst einen Zeitverzug, macht sich aber langfristig durch Zeit- und Energieersparnis bezahlt. Außerdem wird zusätzlicher Aufwand für Änderungskontrolle und Revalidierung vermieden.

Die Durchführung von Reinigungsverfahren muss in den Reinigungs-SOPs gut verständlich beschrieben werden. Bei der Schulung ist Praxisnähe zwingend erforderlich. Die Bedeutung der Reinigung als qualitätssicherndes Element sollte dabei klar herausgestellt werden.
(Thomas Altmann, Torsten Knöpke)  

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8.F Probenahmeverfahren

Dieses Kapitel wurde überarbeitet, um aktuelle Entwicklungen und praktische Erfahrungen auf diesem Themengebiet aufzugreifen.

Als behördlich akzeptierte Probenahmeverfahren für den Nachweis von Wirkstoff- und Reinigungsmittelrückständen stehen die Direktbemusterung der Oberfläche mittels Swab-Test und die indirekte Bemusterung mittels Rinse-Test zur Auswahl.

Der Swab-Test bietet den Vorteil, dass die Bemusterung direkt an den kritischen Stellen vorgenommen werden kann und auch schwer lösliche Rückstände erfasst werden. Als Nachteil sind die hohen Anforderungen an die analytische Methodenentwicklung sowie die Problematik der Reproduzierbarkeit zu sehen.

Der Rinse-Test bietet den Vorteil, dass auch geschlossene Systeme, schwer zugängliche Stellen und große Oberflächen bemustert werden können. Als Nachteil ist anzusehen, dass der Spültest nur für Substanzen anwendbar ist, die im verwendeten Lösungsmittel sehr gut löslich sind.

Bei der Entwicklung eines Testverfahrens sind Probenahmematerial, Lösungsmittel, Testdurchführung sowie Probenaufbereitung und Analytik sorgfältig aufeinander abzustimmen, um gute Wiederfindungsraten zu erhalten.

Bei der Auswahl des geeigneten Verfahrens sind die Konstruktion der Produktionsausrüstung, Art und Löslichkeit des nachzuweisenden Rückstands sowie die einzusetzende Analysenmethode zu berücksichtigen.

Zur mikrobiologischen Untersuchung von Oberflächen werden Abklatschtests durchgeführt.
(Dr. Doris Borchert, Diana Westerbarkey)  

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8.G Analysenverfahren

Dieses Kapitel wurde überarbeitet, um aktuelle Entwicklungen und praktische Erfahrungen auf diesem Themengebiet aufzugreifen.

Bei der Validierung analytischer Methoden zur Rückstandsbestimmung müssen alle Parameter beachtet werden, die auch bei quantitativen Reinheitsmethoden Anwendung finden. Für die Reinigungsvalidierung spielen die Parameter Wiederfindung, Stabilität und Robustheit eine besondere Rolle und sollten daher im Rahmen der Validierung von Analysenmethoden für die Reinigungsvalidierung genauer geprüft werden.

Bei der Auswahl eines geeigneten Analysenverfahrens für Wirkstoffrückstände ist – sofern möglich – das gleiche spezifische Analysenverfahren zu verwenden, das auch für die Rohstoff- bzw. Endfreigabeanalyse eingesetzt wird. Die Verfahrensbedingungen (Arbeitsbereich, Probenaufbereitung) sind den Erfordernissen der Reinigungsvalidierung anzupassen.

Bei der Auswahl eines geeigneten Analysenverfahrens für Reinigungsmittelrückstände kann die Forderung nach Spezifität nicht immer erfüllt werden. Unter der Voraussetzung einer korrekten Methodenvalidierung und bei geeigneter Wahl der Versuchsbedingungen können auch mit unspezifischen Methoden zuverlässige Grenzwertprüfungen durchgeführt werden. Hierbei werden in der Praxis die Bestimmung der Leitfähigkeit und die TOC-Analytik am häufigsten eingesetzt. Beide Verfahren sind unspezifische Methoden, mit denen Summenparameter erfasst werden können.

Bei der Bestimmung der Leitfähigkeit werden ionische Bestandteile erfasst. Die Methode eignet sich daher für den Nachweis von alkalischen oder sauren Reinigungsmittelrückständen und wird als Grenzwertprüfung durchgeführt.

Die TOC-Analytik ermöglicht die quantitative Bestimmung organischer Rückstände von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Abbau- und Reaktionsprodukten, Reinigungsmitteln und mikrobiologischen Rückständen in wässrigen Proben bis in den Spurenbereich.
(Dr. Doris Borchert, Diana Westerbarkey)  

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Kapitel 9 Computergestützte Systeme

9.H GXP-relevante Daten in der Cloud (NEU)

Dieses Kapitel ersetzt das bisherige Kapitel 9.H Spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Validierung computergestützter Systeme.

Cloud-Anwendungen sind flexibel, schnell und kostengünstig. Das Spektrum möglicher Cloud-Anwendungen ist aufgrund verschiedener Bereitstellungs- und Service-Modelle breit gefächert. Die Cloud erfreut sich daher auch in Handel und Wirtschaft zunehmend großer Beliebtheit. Aus der Sicht eines GxP-regulierten Unternehmens ergeben sich jedoch viele Fragen bezüglich der Datensicherheit, Datenverfügbarkeit und Datenintegrität.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Cloud-Nutzung im GxP-Umfeld ist daher ein klares Verständnis der Anforderungen sowie der potenziellen Chancen und Risiken. Für Detailinformationen gibt es aktuelle, ausführliche und frei verfügbare Literatur, z.B. die Leitfäden des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie die Guidance der Cloud Security Alliance (CSA).

Konkrete Anforderungen an den Umgang mit Daten in der Cloud sind in den GxP-relevanten Regularien (bis jetzt) nicht enthalten. Indirekt lassen sich jedoch Anforderungen ableiten, z. B. für die Aufbewahrung der Dokumentation (Datenspeicherung und Datensicherung), die Auslagerung von Tätigkeiten (Cloud Service Provider) und die Datenintegrität.

Vor der Auswahl eines Cloud-Dienstleisters ist es wichtig, eine gut durchdachte Cloud-Strategie zu entwickeln. Die Nutzung von cloudbasierten Diensten ist kein hundertprozentiger Schutz vor Sicherheitsrisiken – insbesondere Datenverlust. Auch die langfristige Wirtschaftlichkeit ist nicht immer gegeben. Dies sollte bereits im Vorfeld und im Rahmen einer Anbieterauswahl geprüft werden. Geeignete Cloud-Anbieter verfügen über anerkannte Zertifizierungen zu den Themen QM und IT-Sicherheit und sind idealerweise mit den Erfordernissen der GxP-regulierten Industrie vertraut. In einer Dienstleistungsvereinbarung sollen alle Aspekte des Leistungsumfangs, der Sicherheit und der Kommunikation zur Aufrechterhaltung der regulatorischen Konformität während des Lebenszyklus geregelt sein.

Eine geeignete Validierungsstrategie ist z.B. gemäß den Prinzipien von GAMP® 5 abbildbar. Zu beachten sind die Spezifikation des verwendeten Servicemodells und die dynamische Natur der Cloud-Technologie. Für den operativen Betrieb sind insbesondere die Kommunikation über Änderungsvorgänge und der Umgang mit Abweichungen zu regeln.

Eine Cloud-Strategie sollte auch Vorkehrungen für einen möglichen Ausstieg aus der Cloud bzw. einen Wechsel des Cloud-Anbieters beinhalten, damit ggf. eine Geschäftskontinuität und die Aufrechterhaltung des konformen Betriebs gewährleistet ist.

Bei GMP-Inspektionen stehen häufig Prozesse im Fokus, die mit der Cloud- Nutzung verbunden sind, wie Qualifizierung, Validierung, Änderungs- und Abweichungsmanagement.
(Dr. Peter Schober)  

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GMP-Regularien

Kapitel C ZLG Verfahrensanweisungen

C.14 Glossar für die Arzneimittelüberwachung ZLG

Das Glossar wurde von der ZLG aktualisiert und mit Stand vom 12.9.2022 veröffentlicht.

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Kapitel D ZLG-Aide-Mémoires

D.5 Aide-Mémoire 07120902: Überwachung von Herstellern und Importeuren von klinischen Prüfpräparaten

Dieses Dokument ergänzt das AiM 071201 zur Überwachung von Arzneimittelherstellern um spezifische Anforderungen für Hersteller und Importeure von klinischen Prüfpräparaten, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind. Es gilt nicht für ATMPs (Arzneimittel für neuartige Therapien) und Gewebeprodukte und Blutprodukte, sofern sie nicht unter die Richtlinie EU/2001/83 fallen.

Eine grundlegende Überarbeitung erfolgte mit der Einführung der Clinical Trial Regulation (EU) 536/2014 und der damit zusammenhängenden Dokumente, die zu einer Abspaltung der GMP-Vorgaben für Prüfpräparate vom bis dato geltenden EU-GMP-Leitfaden für Arzneimittel führte.

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D.7 Aide-Mémoire 07121203: Überwachung computergestützter Systeme

Der Prozess der digitalen Transformation in der pharmazeutischen Industrie geht einher mit der Einführung neuer Technologien (agile Softwareentwicklung, künstliche Intelligenz u. a.) und Servicemodellen wie Cloud Computing. Ebenso hat sich das regulatorische Umfeld im Besonderen durch Regelungen zum Thema Datenintegrität gravierend geändert. Obwohl die aktuelle Revision des Anhangs 11 „Computergestützte Systeme“ des EU-GMP-Leitfadens noch nicht abgeschlossen ist, wurde das AiM aktualisiert, um diese Veränderungen zu adressieren. Der Aufbau in Form von Fragen und Kommentierung folgt dem Anhang 11.

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Kapitel E Regularien Deutschland

E.2 AMG – Arzneimittelgesetz: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Das AMG erfuhr Änderungen durch

  • den am 12. November 2022 in Kraft getretenen Artikel 1a GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990),
  • den am 29. Dezember 2022 in Kraft getretenen Artikel 8c Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793),
  • den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) und
  • Artikel 14 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959).

Das AMG ist mit dieser Aktualisierung auf dem aktuellen Stand vom 20. Dezember 2022.

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Kapitel G Regularien Europa

G.1.2.1 Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel Fragen und Antworten – Version 20

Die neu hinzugefügte Frage 5.14 „Ist es erlaubt, die Echtheit der UI zu überprüfen, wenn das Produkt nicht in physischem Besitz ist?" wird mit „Ja, aber nur als zusätzliche Kontrolle zu Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission" beantwortet.

Als Mindestanforderung sieht der Artikel vor, dass der Großhändler die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals (Unique Identifier, UI) zumindest bei den Arzneimitteln überprüft, die sich in seinem physischen Besitz befinden und bei denen es sich um folgendes handelt:

  • Arzneimittel, die ihm von Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugt oder berechtigt sind, oder von einem anderen Großhändler zurückgegeben werden
  • Arzneimittel, die er von einem Großhändler erhält, der weder der Hersteller noch der Großhändler ist, der die Genehmigung für das Inverkehrbringen besitzt, noch ein Großhändler, der vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen durch einen schriftlichen Vertrag dazu bestimmt wurde, die unter seine Genehmigung für das Inverkehrbringen fallenden Arzneimittel für ihn zu lagern und zu vertreiben.

Ein Großhändler kann die Echtheit von Produkten anderer Herkunft als den in Artikel 20 genannten über die UI überprüfen, wenn sich das Produkt nicht im physischen Besitz befindet. Dies ist als eine zusätzliche Kontrolle zu bewerten. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, die UI zu überprüfen, sobald sich das Erzeugnis im physischen Besitz befindet, und kann sie daher nicht ersetzen. Nur zugelassene Lieferanten mit Sitz in der EU können Arzneimittel in der EU in Verkehr bringen. Die Überprüfung des UI von Packungen, die sich außerhalb der EU befinden, ersetzt nicht die Einfuhrprüfung und die Zertifizierung der Chargen nach der Einfuhr durch befugte Arzneimittelhersteller.

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G.9 Questions and answers for marketing authorisation holders/applicants on the CHMP Opinion for the Article 5(3) of Regulation (EC) No 726/2004 referral on nitrosamine impurities in human medicinal products

Das Dokument wurde im Dezember zweimal überarbeitet (Versionen 13 und 14). Die Ergänzungen und Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf
Q&A 10: Welche Grenzwerte gelten für Nitrosamine in Arzneimitteln?
Folgende Grenzwerte sind neu aufgenommen worden:

  • N-Nitrosofluoxetin, mit 100 ng/Tag
  • N-Nitrosoparoxetin, mit 1300 ng/Tag
  • N-Nitroso-Diphenylamin NDPh14 (86-30-6), mit 78000 ng/Tag
  • N-Nitroso-Mefenaminsäure, mit 78000 ng/Tag
  • N-Nitroso-Pyrrolidin NPYR3,7 (930-55-2), mit 1700 ng/Tag
  • N-Nitroso-Diethanolamin NDELA 3,7(1116-54-7), mit 1900 ng/Tag

Mit der Version 14 von Mitte Dezember erfolgte

  • die Einführung von Q&A 22 über den Ansatz zur Kontrolle des Vorhandenseins eines N-Nitrosamins, das den AI überschreitet, während CAPAs umgesetzt werden
  • eine Aktualisierung von Q&A 20, um die Möglichkeit eines Zwischengrenzwerts auf der Grundlage des LTL-Ansatzes während der Durchführung von CAPAs zu berücksichtigen
  • eine Aktualisierung von Q&A 21, um mehr Klarheit über die Anwendung eines vorläufigen allgemeinen Grenzwerts zu schaffen.

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Kapitel J ICH-Leitlinien

J.3.C ICH Q3C (R8): Verunreinigungen: Leitlinie für Restlösungsmittel

Im Zuge der Aktualisierung von Q3C(R8) wurden redaktionelle Korrekturen der zugehörigen Arbeitsgruppe umgesetzt. Sie betreffen den Haupttext zu den allgemeinen Grundsätzen auf Seite 8 des Dokuments und die Streichung von Methyltetrahydrofuran aus Tabelle 4 (Lösungsmittel, für die keine adäquaten toxikologischen Daten gefunden wurden). Methyltetrahydrofuran ist nun in Tabelle 3 als Lösungsmittel der Klasse 3 mit niedrigem toxikologischem Potenzial aufgeführt (Lösungsmittel der Klasse 3, die durch GMP oder andere qualitätsbezogene Anforderungen begrenzt werden sollten).

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J.13 ICH Q13: Continuous Manufacturing of Drug Substances and Drug Products

Mit der endgültigen Verabschiedung der ICH Q13-Leitlinie innerhalb der ICH- Organisation gilt die Leitlinie als harmonisiert und repräsentiert damit den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.

Die neue 46-seitige Leitlinie:

  • baut auf den bestehenden ICH-Qualitätsleitlinien auf
  • erläutert die Konzepte der kontinuierlichen Fertigung (CM)
  • beschreibt wissenschaftliche Ansätze und stellt regulatorische Erwägungen dar, die speziell für CM von Arzneimittelsubstanzen und Arzneimittelprodukten gelten
  • legt den Schwerpunkt auf die integrierten Aspekte eines CM-Systems, bei dem zwei oder mehr Arbeitseinheiten direkt miteinander verbunden sind
  • enthält wissenschaftliche und regulatorische Überlegungen für die Entwicklung, Implementierung, den Betrieb und das Lebenszyklusmanagement von CM.

Der einleitende Teil I des Leitfadens befasst sich mit CM-Konzepten, dem wissenschaftlichen Ansatz und rechtlichen Erwägungen. Teil II enthält fünf Anhänge mit prägnanten Erklärungen und praktischen Beispielen. Dieses Dokument stellen wir Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung.

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